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122 HGB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. III. Tit. II. 8220—225.
zeichneten Blättern (Gesellschaftsblättern) bekannt gemacht werden; die
erste Bekanntmachung muß mindestens drei Monate, die letzte Be-
kanntmachung mindestens einen Monat vor dem Ablaufe der für
die Einzahlung gesetzten Nachfrist erfolgen. Sind die Antheilsrechte
nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft übertragbar, so genügt an
Stelle der öffentlichen Bekanntmachungen der einmalige Erlaß be-
sonderer Aufforderungen an die säumigen Aktionäre; in diesen Auf-
forderungen muß eine Nachfrist gewährt werden, die mindestens einen
Monat von dem Empfange der Aufforderung an beträgt.
Zahlt ein Aktionär den auf die Aktie zu leistenden Betrag
ungeachtet der Aufforderung nicht ein, so ist er seines Antheilsrechts
und der geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft ver-
lustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelst Bekanntmachung
in den Gesellschaftsblättern.
An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben,
die außer den früher geleisteten Theilzahlungen den eingeforderten
Betrag zu umfassen hat. Wegen des Ausfalls, den die Gesellschaft
an diesem Betrag oder an den später eingeforderten Beträgen er-
leidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Aktionär verhaftet.
§ 220. I219 Abs. 2, 1840b Abs. 1, 2, 4.] Soweit der aus-
geschlossene Aktionär den eingeforderten Betrag nicht zahlt, ist dafür
der Gesellschaft der letzte und jeder frühere in dem Aktienbuche ver-
zeichnete Rechtsvorgänger verhaftet, ein früherer Rechtsvorgänger,
soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen
ist. Dies wird vermuthet, wenn von dem letzteren die Zahlung
nicht bis zum Ablaufe von einem Monate geleistet wird, nachdem
an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die
Benachrichtigung von dieser erfolgt ist. Der Rechtsvorgänger erhält
gegen Zahlung des rückständigen Betrags die neu auszugebende
Urkunde.
Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der
Frist von zwei Jahren auf die Aktien eingeforderten Beträge be-
schränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Ueber-
tragung des Antheilsrechts zum Aktienbuche der Gesellschaft an-
gemeldet wird.
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvor-
gängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft das Antheilsrecht
zum Börsenpreis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche
Versteigerung verkaufen.
§ 221. 1219 Abs. 2, 184 a Abs. 3, 184 b Abs. 3, 184 Satz 1..
Die Aktionäre und deren Rechtsvorgänger können von den in den
§§ 211, 220 bezeichneten Leistungen nicht befreit werden. Sie