Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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124 HB Buch II. Handelsges. 2c. Abschn. III. Tit. II. 8226—20. Tit. III. 8231—234. 
  
  
Anwendung, die nach dem Ablauf eines Monats seit dem Anfalle 
der Erbschaft abgegeben werden. 
§ 226. I215d4 Abs. 1.] Die Aktiengesellschaft soll eigene Aktien 
im regelmäßigen Geschäftsbetriebe, sofern nicht eine Kommission zum 
Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum Pfande nehmen. 
Eigene Interimsscheine kann sie im regelmäßigen Geschäfts- 
betrieb auch in Ausführung einer Einkaufskommission weder erwerben 
noch zum Pfande nehmen. Das Gleiche gilt von eigenen Aktien, auf 
welche der Nennbetrag oder, falls der Ausgabepreis höher ist, dieser 
noch nicht voll geleistet ist. 
§ 227. I2154 Abs. 2.] Die Einziehung (Amortisation) von 
Aktien kann nur erfolgen, wenn sie im Gesellschaftsvertrag angeordnet 
oder gestattet ist. Die Bestimmung muß in dem ursprünglichen 
Gesellschaftsvertrag oder durch eine vor der Zeichnung der Aktien 
bewirkte Aenderung des Gesellschaftsvertrages getroffen sein, es sei 
denn, daß die Einziehung nicht mittelst Ausloosung, Kündigung oder 
in ähnlicher Weise, sondern mittelst Ankaufs der Aktien geschehen soll. 
Jede Art der Einziehung darf, sofern sie nicht nach den für 
die Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften statt- 
findet, nur aus dem nach der jährlichen Bilanz verfügbaren Gewinn 
erfolgen. 
§ 228. Ist eine Aktie oder ein Interimsschein abhanden ge- 
kommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegen- 
theil darin bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraft- 
los erklärt werden. Die Vorschriften des § 799 Absatz 2 und des 
8 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: finden entsprechende Anwendung. 
Sind Gewinnantheilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so 
erlischt mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Interimsscheins 
auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnantheilscheinen. 
§ 229. Ist eine Aktie oder ein Interimsschein in Folge einer 
Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr 
  
  
1 BGB 799 Abs. 2. Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen In- 
haber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungs- 
sperre erforderliche Auskunft zu ertheilen und die erforderlichen Zeugnisse aus- 
zustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und 
vorzuschießen. 
800. Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, 
so kann derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, von dem Aussteller, 
unbeschadet der Befugniß, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, 
die Ertheilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber an Stelle der für 
kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
	        
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