Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Altiengesellschaft. 125 
geeignet, so kann der Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und 
ie Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkenn- 
bar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Urkunde 
gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. 
Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen. 
§ 230. Neue Gewinnantheilscheine dürfen an den Inhaber des 
rneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der 
ktie oder des Interimsscheins der Ausgabe widersprochen hat. Die 
Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie oder des Inte- 
erimsscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt. 
Dritter Titel. 
Verfassung und Geschäftsführung. 
§ 231. 1227.) Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand 
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit 
euderruflih unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Ver- 
ung. 
§ 232. 1229 Abs. 1.) Zu Willenserklärungen, insbesondere zur 
Zeichnung des Vorstandes für die Gesellschaft, bedarf es der Mit- 
wirkung sämmtlicher Mitglieder des Vorstandes, sofern nicht im 
Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt ist. Der Vorstand kann 
" och einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder 
estimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willens- 
erklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe 
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
V. Steht nicht jedem einzelnen Vorstandsmitgliede die selbständige 
ertretung der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage zu, so 
ann durch diesen bestimmt werden, daß die Vorstandsmitglieder, 
wenn nicht mehrere zusammen handeln, in Gemeinschaft mit einem 
kokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Auch 
ann durch den Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrath ermächtigt wer- 
èen, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Befugniß zu ertheilen, 
ie Gesellschaft allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
zu vertreten. Die Vorschriften des Absatz 1 Satz 2, 3 finden in diesen 
allen entsprechende Anwendung. 
6|7 8 233. [229 Abs. 2.] Der Vorstand hat in der Weise zu 
chnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu 
r Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. 
8 234. [228, 233 Abs. 1.] Jede Aenderung des Vorstandes
	        
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