Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Aktiengesellschaft. 127 
  
88 237. Wird den Mitgliedern des Vorstandes ein Antheil am 
Jahresgewinne gewährt, so ist der Antheil von dem nach Vornahme 
sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinne 
zu berechnen. 
§ 238. I/234.] Sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder 
durch Beschluß der Generalversammlung ein Anderes bestimmtt ist, 
arf der Vorstand einen Prokuristen nur mit Zustimmung des Auf- 
chterathe bestellen. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine 
irkung. 
§ 239. 1239 Abs. 1.] Der Vorstand hat Sorge dafür zu 
tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. 
8240. I240. Erreicht der Verlust, der sich bei der Aufstellung 
der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergiebt, die Hälfte des 
rundkapitals, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalver- 
ammlung zu berufen und dieser davon Anzeige zu machen. 
Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, hat der 
Vorstand die Eröffnung des Konkurses zu beantragen; dasselbe gilt, 
wenn sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischen- 
bilanz ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt. 
8241. I241 Abs. 2—4.| Die Mitglieder des Vorstandes haben 
bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- 
manns anzuwenden. 
Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesell- 
schaft als Gesammtschuldner für den daraus entstehenden Schaden. 
d Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn enigegen 
n Vorschriften dieses Gesetzbuchs: 
Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt, 
2. den Aktionären Zinsen oder Gewinnantheile gezahlt, 
8. eigene Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben, 
4 zum Pfande genommen oder eingezogen, 
Aktien vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der 
Ausgabepreis höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags 
ausgegeben werden, 
die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise 
Zurückzahlung des Grundkapitals erfolgt, 
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der 
Gesellschaft eingetreten ist oder ihre Ueberschuldung sich er— 
geben hat. 
de In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von 
nin Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung 
cht erlangen können, geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht 
ird ihnen gegenüber weder durch einen Verzicht der Gesellschaft
	        
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