Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— · 
128 H# B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. III. 8 242 -249. 
noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse 
der Generalversammlung beruht. 
Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften verjähren in fünf 
Jahren. 
§ 242. 1252a.] Die für die Mitglieder des Vorstandes gelten- 
den Vorschriften finden auch auf die Stellvertreter von Mitgliedern 
Anwendung. 
§ 243. 1209 f, 224, 191 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2—4.] Der Auf- 
sichtsrath besteht, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhere 
Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden 
Mitgliedern. 
Die Wahl des ersten Aufsichtsraths gilt für die Zeit bis zur 
Beendigung der ersten Generalversammlung, welche nach dem Ablauf 
eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handels- 
register zur Beschlußfassung über die Jahresbilanz abgehalten wird. 
Später kann der Aufsichtsrath nicht für eine längere Zeit als 
bis zur Beendigung derjenigen Generalversammlung gewählt werden, 
welche über die Bilanz für das vierte Geschäftsjahr nach der Er- 
nennung beschließt; das Geschäftsjahr, in welchem die Ernennung 
erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch 
vor dem Ablaufe des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, 
durch die Generalversammlung widerrufen werden. Sofern nicht 
der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, bedarf der Beschluß 
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschluß- 
fassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 
§ 244. Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des 
Aufsichtsraths ist von dem Vorstand unverzüglich in den Gesellschafts- 
blättern bekannt zu machen. Der Vorstand hat die Bekanntmachung 
zum Handelsregister einzureichen. 
§ 245. 1224, 192.] Erhalten die Mitglieder des Ausfsichts- 
raths für ihre Thätigkeit eine Vergütung, die in einem Antheil am 
Jahresgewinne besteht, so ist der Antheil von dem Reingewinne zu 
berechnen, welcher nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und 
Rücklagen sowie nach Abzug eines für die Aktionäre bestimmten 
Betrags von mindestens vier vom Hundert des eingezahlten Grund- 
kapitals verbleibt. 
Ist die den Mitgliedern des Aufsichtsraths zukommende Ver- 
gütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt, so kann eine Abänderung 
des Gesellschaftsvertrags, durch welche die Vergütung herabgesetzt 
wird, von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit 
beschlossen werden. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.