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128 H# B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. III. 8 242 -249.
noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse
der Generalversammlung beruht.
Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften verjähren in fünf
Jahren.
§ 242. 1252a.] Die für die Mitglieder des Vorstandes gelten-
den Vorschriften finden auch auf die Stellvertreter von Mitgliedern
Anwendung.
§ 243. 1209 f, 224, 191 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2—4.] Der Auf-
sichtsrath besteht, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhere
Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden
Mitgliedern.
Die Wahl des ersten Aufsichtsraths gilt für die Zeit bis zur
Beendigung der ersten Generalversammlung, welche nach dem Ablauf
eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handels-
register zur Beschlußfassung über die Jahresbilanz abgehalten wird.
Später kann der Aufsichtsrath nicht für eine längere Zeit als
bis zur Beendigung derjenigen Generalversammlung gewählt werden,
welche über die Bilanz für das vierte Geschäftsjahr nach der Er-
nennung beschließt; das Geschäftsjahr, in welchem die Ernennung
erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch
vor dem Ablaufe des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist,
durch die Generalversammlung widerrufen werden. Sofern nicht
der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, bedarf der Beschluß
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschluß-
fassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
§ 244. Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des
Aufsichtsraths ist von dem Vorstand unverzüglich in den Gesellschafts-
blättern bekannt zu machen. Der Vorstand hat die Bekanntmachung
zum Handelsregister einzureichen.
§ 245. 1224, 192.] Erhalten die Mitglieder des Ausfsichts-
raths für ihre Thätigkeit eine Vergütung, die in einem Antheil am
Jahresgewinne besteht, so ist der Antheil von dem Reingewinne zu
berechnen, welcher nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und
Rücklagen sowie nach Abzug eines für die Aktionäre bestimmten
Betrags von mindestens vier vom Hundert des eingezahlten Grund-
kapitals verbleibt.
Ist die den Mitgliedern des Aufsichtsraths zukommende Ver-
gütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt, so kann eine Abänderung
des Gesellschaftsvertrags, durch welche die Vergütung herabgesetzt
wird, von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden.