Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Aktiengesellschaft. 129 
  
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Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths kann eine Vergütung 
für ihre Thätigkeit nur durch einen Beschluß der Generalversammlung 
bewilligt werden. Der Beschluß kann nicht früher als in derjenigen 
Generalversammlung gefaßt werden, mit deren Beendigung die Zeit, 
für welche der erste Aufsichtsrath gewählt ist, abläuft. 
§ 246. 1225.) Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung der 
Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und 
sich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft 
zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten Bericht- 
erstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne 
von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der 
Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die 
Bestände an Werthpapieren und Waaren untersuchen. Er hat die 
Vahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnver- 
theilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht 
n erstatten. « 
O»ErhateineGeneralversammlungzubcrufen,wenndiesim 
Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. 
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den Ge— 
sellschaftsvertrag bestimmt. « 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer 
Obliegenheiten nicht Anderen übertragen. 
8 247. [223 Abs. 3, 194.] Der Aussichtsrath ist befugt, die 
Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vor— 
standsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der 
eneralversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen. 
Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des 
Aufsichtsraths, so kaun dieser ohne und selbst gegen den Beschluß 
er Generalversammlung gegen die Mitglieder des Vorstandes klagen. 
8 248. [225a.] Die Mitglieder des Aufsichtsraths können nicht 
zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von 
orstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der 
esellschaft führen. 
si ur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Auf— 
ichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten 
aetgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und 
aus zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit 
bela nitglied des Aufsichtsraths nicht ausüben. Auf die in solcher Weise 
ellten Vertreter finden die Vorschriften des 8 236 keine Anwendung. 
ni Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie 
cht vor der Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden. 
8 249. [226.] Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 9
	        
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