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Aktiengesellschaft. 129
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Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths kann eine Vergütung
für ihre Thätigkeit nur durch einen Beschluß der Generalversammlung
bewilligt werden. Der Beschluß kann nicht früher als in derjenigen
Generalversammlung gefaßt werden, mit deren Beendigung die Zeit,
für welche der erste Aufsichtsrath gewählt ist, abläuft.
§ 246. 1225.) Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung der
Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und
sich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft
zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten Bericht-
erstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne
von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der
Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die
Bestände an Werthpapieren und Waaren untersuchen. Er hat die
Vahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnver-
theilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht
n erstatten. «
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Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den Ge—
sellschaftsvertrag bestimmt. «
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer
Obliegenheiten nicht Anderen übertragen.
8 247. [223 Abs. 3, 194.] Der Aussichtsrath ist befugt, die
Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vor—
standsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der
eneralversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen.
Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des
Aufsichtsraths, so kaun dieser ohne und selbst gegen den Beschluß
er Generalversammlung gegen die Mitglieder des Vorstandes klagen.
8 248. [225a.] Die Mitglieder des Aufsichtsraths können nicht
zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von
orstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der
esellschaft führen.
si ur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Auf—
ichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten
aetgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und
aus zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit
bela nitglied des Aufsichtsraths nicht ausüben. Auf die in solcher Weise
ellten Vertreter finden die Vorschriften des 8 236 keine Anwendung.
ni Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie
cht vor der Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden.
8 249. [226.] Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 9