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130 H#B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. III. § 250—256.
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der Erfüllung ihrer Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns anzuwenden.
Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesell—
schaft mit den Vorstandsmitgliedern als Gesammtschuldner für den
daraus entstehenden Schaden.
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem
Wissen und ohne ihr Einschreiten die im § 241 Absatz 3 bezeichneten
Handlungen vorgenommen werden. Auf die Geltendmachung des
Ersatzanspruchs finden die Vorschriften des §241 Absatz 4 Anwendung.
Die Ansprüche auf Grund der Vorschriften der Absätze 1 bis 3
verjähren in 5 Jahren.
§ 250. 1221 Abs. 1.] Die Rechte, welche den Aktionären in
den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf die
Führung der Geschäfte, zustehen, werden durch Beschlußfassung in
der Generalversammlung ausgeübt.
§ 251. I209a Abs. 1 Nr. 5.]) Die Beschlüsse der Generalver-
sammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ein-
fache Stimmenmehrheit), soweit nicht durch das Gesetz oder den Ge-
sellschaftsvertrag eine größere Mehrheit oder sonstige Erfordernisse
vorgeschrieben sind.
Für Wahlen können im Gesellschaftsvertrag andere Bestimmungen
getroffen werden.
§ 252. I221 Abs. 2, 190 Abs. 1 bis 3, 5.] Jede Aktie ge-
währt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach den Aktien-
beträgen ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall,
daß ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des Stimm-
rechts durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen
beschränken. Werden mehrere Gattungen von Aktien ausgegeben, so
kann der Gesellschaftsvertrag den Aktien der einen Gattung ein
höheres Stimmrecht beilegen als den Aktien einer anderen Gattung.
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich
und genügend; die Vollmacht bleibt in der Verwahrung der Ge-
sellschaft. ·
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Ver-
pflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf
ein solches auch nicht für Andere ausüben. Dasselbe gilt von einer
Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem
Aktionär oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
Im Uebrigen richten sich die Bedingungen und die Form der
Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesellschaftsvertrage.