Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Aktiengesellschaft. 
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§ 253. 1230.] Die Generalversammlung wird durch den Vor- 
stand berufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschafts- 
vertrag auch andere Personen dazu befugt sind. 
Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetz oder im 
Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn 
das Interesse der Gesellschaft es erfordert. 
§ 254. I/237.] Die Generalversammlung ist zu berufen, wenn 
Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des 
Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe des 
weckes und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschaftsver- 
trage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu ver- 
langen, an den Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapitale 
geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. 
In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, 
aß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung an- 
gekündigt werden. 
VWird dem Verlangen weder durch den Vorstand noch durch den 
Aussichtsrath entsprochen, so kann das Gericht des Sitzes der Ge- 
sellschaft die Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Be- 
rusung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegen- 
tandes ermächtigen. Zugleich kann das Gericht über die Führung 
des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die 
Ermächtigung muß bei der Berufung oder Ankündigung Bezug ge- 
nommen werden. 
Die Generalversammlung beschließt darüber, ob die entstandenen 
Kosten von der Gesellschaft getragen werden sollen. 
§ 255. 1238.] Die Berufung der Generalversammlung hat in 
durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise mindestens zwei 
ochen vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen. Der Tag 
er Berufung und der Tag der Generalversammlung sind hierbei 
nicht mitzurechnen. 
Ist im Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts 
on abhängig gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten 
-eitpunkte vor der Generalversammlung hinterlegt werden, so ist 
le Frist derart zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens 
zwei Wochen frei bleiben. In diesem Falle genügt auch die Hinter- 
legung bei einem Notar. 
JIst im Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung der im Absatz 2 be- 
zeichneten Art nicht getroffen, so müssen die Anmeldungen zur Theil- 
nahme an der Generalversammlung zugelassen werden, wenn sie 
nicht später als am dritten Tage vor der Versammlung erfolgen. 
8 256. 1238.] Der Zweck der Generalversammlung soll bei 
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