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Altiengesellschaft. 133
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüg-
lich nach der Generalversammlung von dem Vorstande zum Handels-
register einzureichen.
8260. I239 Abs. 2.]) Die Generalversammlung beschließt über
die Genehmigung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung sowie
über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsraths.
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäfts-
lahrs für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn-
und Verlustrechnung sowie einen den Vermögensstand und die Ver-
hältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrath und
mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. Im
Gesellschaftsvertrage kann eine andere Frist, jedoch nicht über die
auer von sechs Monaten hinaus, bestimmt werden.
8§261. I239b, 185 a.] Für die Aufstellung der Bilanz kommen
die Vorschriften des § 40 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1. Werthpapiere und Waaren, die einen Börsen= oder Marktpreis
haben, dürfen höchstens zu dem Börsen= oder Marktpreise des
Zeitpunktes, für welchen die Bilanz aufgestellt wird, sofern
dieser Preis jedoch den Anschaffungs= oder Herstellungspreis
übersteigt, höchstens zu dem letzteren angesetzt werden;
andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem An-
schaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen;
Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiterveräuße-
rung, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft
bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth
zu dem Anschaffungs= oder Herstellungspreis angesetzt werden,
ofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug ge-
bracht oder ein ihr entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz
gebracht wird;
die Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als
Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden;
der Betrag des Grundkapitals und der Betrag eines jeden
Reserve= und Erneuerungsfonds sind unter die Passiva auf-
zunehmen;
der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher
Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse
der Bilanz besonders angegeben werden.
8 262. [239b, 185b.] Zur Deckung eines aus der Bilanz sich
ergebenden Berlusies ist ein Reservefonds zu bilden. In diesen ist
einzustellen:
von dem jährlichen Reingewinne mindestens der zwanzigste
Theil so lange, als der Reservefonds den zehnten oder den