Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Altiengesellschaft. 133 
  
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüg- 
lich nach der Generalversammlung von dem Vorstande zum Handels- 
register einzureichen. 
8260. I239 Abs. 2.]) Die Generalversammlung beschließt über 
die Genehmigung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung sowie 
über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsraths. 
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäfts- 
lahrs für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- 
und Verlustrechnung sowie einen den Vermögensstand und die Ver- 
hältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrath und 
mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. Im 
Gesellschaftsvertrage kann eine andere Frist, jedoch nicht über die 
auer von sechs Monaten hinaus, bestimmt werden. 
8§261. I239b, 185 a.] Für die Aufstellung der Bilanz kommen 
die Vorschriften des § 40 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 
1. Werthpapiere und Waaren, die einen Börsen= oder Marktpreis 
haben, dürfen höchstens zu dem Börsen= oder Marktpreise des 
Zeitpunktes, für welchen die Bilanz aufgestellt wird, sofern 
dieser Preis jedoch den Anschaffungs= oder Herstellungspreis 
übersteigt, höchstens zu dem letzteren angesetzt werden; 
andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem An- 
schaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen; 
Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiterveräuße- 
rung, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft 
bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth 
zu dem Anschaffungs= oder Herstellungspreis angesetzt werden, 
ofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug ge- 
bracht oder ein ihr entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz 
gebracht wird; 
die Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als 
Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden; 
der Betrag des Grundkapitals und der Betrag eines jeden 
Reserve= und Erneuerungsfonds sind unter die Passiva auf- 
zunehmen; 
der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher 
Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse 
der Bilanz besonders angegeben werden. 
8 262. [239b, 185b.] Zur Deckung eines aus der Bilanz sich 
ergebenden Berlusies ist ein Reservefonds zu bilden. In diesen ist 
einzustellen: 
von dem jährlichen Reingewinne mindestens der zwanzigste 
Theil so lange, als der Reservefonds den zehnten oder den
	        
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