Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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134 96B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. III. § 263—268. 
  
  
im Gesellschaftsvertrage bestimmten höheren Theil des Grund- 
kapitals nicht überschreitet; 
2. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei 
einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Aktien 
für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über 
den Betrag der durch die Ausgabe der Aktien entstehenden 
Kosten hinaus erzielt wird; 
3. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grund- 
kapitals von Aktionären gegen Gewährung von Vorzugsrechten 
für ihre Aktien geleistet werden, soweit nicht eine Verwendung 
dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur 
Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird. · 
§ 263. Die im § 260 Absatz 2 bezeichneten Vorlagen sind 
mindestens während der letzten zwei Wochen vor dem Tage der 
Generalversammlung in dem Geschäftsraume der Gesellschaft zur Ein- 
sicht der Aktionäre auszulegen. 
Auf Verlangen ist jedem Aktionär spätestens zwei Wochen vor 
dem Tage der Generalversammlung eine Abschrift der Bilanz, der 
Gewinn= und Verlustrechnung, der Bemerkungen des Aufsichtsraths 
und des Geschäftsberichts zu ertheilen. 
An die Stelle des Tages der Generalversammlung tritt, falls 
die Ausübung des Stimmrechts von der Hinterlegung der Aktien 
abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung zu 
geschehen hat. 
§ 264. (239a Abs. 2.] Die Verhandlung über die Genehmigung 
der Bilanz ist zu vertagen, wenn dies in der Generalversammlung 
mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, 
deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals erreichen, ver- 
langt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von 
ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden. 
Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, 
so kann von dieser eine erneute Vertagung nur gefordert werden, 
wenn über die in der früheren Verhandlung bemängelten Ansätze 
der Bilanz die erforderliche Aufklärung nicht ertheilt worden ist. 
§ 265. 1239b, 185 Abs. 1.] Nach der Genehmigung durch die 
Generalversammlung ist die Bilanz sowie die Gewinn= und Verlust- 
rechnung unverzüglich durch den Vorstand in den Gesellschaftsblättern 
bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung sowie der im § 260 bezeichnete Geschäfts- 
bericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsraths ist zum Handels- 
register einzureichen. Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung 
findet die Einreichung nicht statt.
	        
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