Aktiengesellschaft. 135
§ 266. (222a Abs. 1, 2, 239a Abs. 1.] Die Generalver-
ammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von
Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder zur Prüfung von Vorgängen
bei der Gründung oder der Geschäftsführung beschließen.
Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung von
levisoren zur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder
enes nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der
Geschäftsführung abgelehnt worden, so können auf Antrag von
ktionären, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Grund-
kapitals erreichen, Revisoren durch das Gericht, in dessen Bezirke die
Gesellschaft ihren Sitz hat, ernannt werden.
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des
Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags stattgefunden haben. Die An-
tragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag
zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens sechs
onaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, Besitzer der
Aktien sind.
Vor der Ernennung sind der Vorstand und der Aufsichtsrath
zu hören. Die Ernennung kann auf Verlangen von einer nach
reiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig ge-
macht werden. ·
§267.[222aAbs.3-5.]DerVorstandhatindenFällen
des § 266 den Revisoren die Einsicht der Bücher und Schriften
der Gesellschaft und die Untersuchung des Bestandes der Gesellschafts-
asse sowie der Bestände an Werthpapieren und Waaren zu gestatten.
Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist von den Re-
bisoren unverzüglich dem Handelsregister einzureichen und von dem
orstande bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als
"egenstand der Beschlußfassung anzukündigen. Zum Handelsregister
einer Zweigniederlassung findet die Einreichung des Berichts nicht statt.
Im Falle des § 266 Absatz 2 beschließt die Generalversammlung,
ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind. Wird
er Antrag auf Ernennung von Revisoren durch das Gericht zurück-
ewiesen oder erweist er sich nach dem Ergebnisse der Prüfung als un-
oründet, so sind die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungs-
eise zur Last fällt, für einen der Gesellschaft durch den Antrag
entstehenden Schaden als Gesammtschuldner haftbar.
#268. [233 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 195 Abf. 1.)
ie Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach
8 202 bis 204, 208 verpflichteten Personen oder aus der Geschäfts-
ührung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths