Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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136 H6GB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. III. 8 269 -273. 
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müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Generalversammlung 
mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minder— 
heit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals erreichen, 
verlangt wird. 
Zur Führung des Rechtsstreits kann die Generalversammlung 
besondere Vertreter wählen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs 
von der Minderheit verlangt, so können die von dieser bezeichneten 
Personen durch das Gericht des Sitzes der Gesellschaft als deren 
Vertreter zur Führung des Rechtsstreits bestellt werden. Im Uebrigen 
bewendet es bei den Vorschriften des § 247; diese kommen auch dann 
zur Anwendung, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von der 
Minderheit verlangt ist. 
§ 269. I223 Abs. 2 Satz 1, Satz 3—9.] Die Geltendmachung 
eines Anspruchs auf Verlangen der Minderheit muß binnen drei 
Monaten von dem Tage der Generalversammlung an erfolgen. Der 
Klage ist das Protokoll der Generalversammlung, soweit es die 
Geltendmachung des Anspruchs betrifft, in öffentlich beglaubigter Ab- 
schrift beizufügen. 
Die Minderheit hat eine den zehnten Theil des Grundkapitals 
der Gesellschaft erreichende Anzahl von Aktien für die Dauer des 
Rechtsstreits zu hinterlegen; es ist glaubhaft zu machen, daß sich die 
Aktien seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung 
zurückgerechnet, im Besitze der die Minderheit bildenden Aktionäre 
befinden. 
Dem Beklagten ist auf Verlangen wegen der ihm drohenden 
Nachtheile von der Minderheit eine nach freiem Ermessen des Ge- 
richts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Die Vorschriften der 
Civilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheits- 
leistung und über die Folgen der Versäumung der Frist finden An- 
wendung. 
Die Minderheit ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die 
Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
Für den Schaden, der dem Beklagten durch eine unbegründete 
Klage entsteht, haften ihm die Aktionäre, welchen eine bösliche Hand- 
lungsweise zur Last fällt, als Gesammtschuldner. 
§ 270. Bezüglich eines Anspruchs, dessen Geltendmachung die 
Minderheit auf Grund der Vorschrift des § 268 Absatz 1 verlangt 
hat, ist ein Verzicht oder ein Vergleich der Gesellschaft nur dann 
zulässig, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele 
zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Theil 
des Grundkapitals darstellen. 
§ 271. 1222, 190a Abs. 1.] Ein Beschluß der Generalver-
	        
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