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136 H6GB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. III. 8 269 -273.
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müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Generalversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minder—
heit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals erreichen,
verlangt wird.
Zur Führung des Rechtsstreits kann die Generalversammlung
besondere Vertreter wählen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs
von der Minderheit verlangt, so können die von dieser bezeichneten
Personen durch das Gericht des Sitzes der Gesellschaft als deren
Vertreter zur Führung des Rechtsstreits bestellt werden. Im Uebrigen
bewendet es bei den Vorschriften des § 247; diese kommen auch dann
zur Anwendung, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von der
Minderheit verlangt ist.
§ 269. I223 Abs. 2 Satz 1, Satz 3—9.] Die Geltendmachung
eines Anspruchs auf Verlangen der Minderheit muß binnen drei
Monaten von dem Tage der Generalversammlung an erfolgen. Der
Klage ist das Protokoll der Generalversammlung, soweit es die
Geltendmachung des Anspruchs betrifft, in öffentlich beglaubigter Ab-
schrift beizufügen.
Die Minderheit hat eine den zehnten Theil des Grundkapitals
der Gesellschaft erreichende Anzahl von Aktien für die Dauer des
Rechtsstreits zu hinterlegen; es ist glaubhaft zu machen, daß sich die
Aktien seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung
zurückgerechnet, im Besitze der die Minderheit bildenden Aktionäre
befinden.
Dem Beklagten ist auf Verlangen wegen der ihm drohenden
Nachtheile von der Minderheit eine nach freiem Ermessen des Ge-
richts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Die Vorschriften der
Civilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheits-
leistung und über die Folgen der Versäumung der Frist finden An-
wendung.
Die Minderheit ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Für den Schaden, der dem Beklagten durch eine unbegründete
Klage entsteht, haften ihm die Aktionäre, welchen eine bösliche Hand-
lungsweise zur Last fällt, als Gesammtschuldner.
§ 270. Bezüglich eines Anspruchs, dessen Geltendmachung die
Minderheit auf Grund der Vorschrift des § 268 Absatz 1 verlangt
hat, ist ein Verzicht oder ein Vergleich der Gesellschaft nur dann
zulässig, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele
zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Theil
des Grundkapitals darstellen.
§ 271. 1222, 190a Abs. 1.] Ein Beschluß der Generalver-