Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Aktiengesellschaft. 
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sammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder des Gesellscha 
vertrags im Wege der Klage angefochten werden. 
Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden. 
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung 
erschienene Aktionär, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum 
rotokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Aktionär, sofern er 
zu der Generalversammlung unberechtigter Weise nicht zugelassen 
worden ist oder sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die 
erufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes 
der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Eine Anfechtung, die 
arauf gegründet wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen oder 
ücklagen über das nach dem Gesetz oder nach dem Gesellschafts- 
bertrage statthafte Maß hinaus angeordnet seien, ist nur zulässig, 
wenn die Antheile des Aktionärs oder der Aktionäre, welche die 
nfechtungsklage erheben, den zwanzigsten Theil des Grundkapitals 
erreichen. 
Außerdem ist der Vorstand und, sofern der Beschluß eine Maß- 
regel zum Gegenstande hat, durch deren Ausführung sich die Mit- 
glieder des Vorstandes und des Aussichtsraths strafbar oder den 
Gläubigern der Gesellschaft haftbar machen würden, jedes Mitglied 
des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Anfechtung befugt. " 
§ 272. 1222, 190a Abs. 2 bis 4.] Die Klage ist gegen die 
Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand, 
sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrath bertreten. 
uständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in 
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Ver- 
andlung erfolgt nicht vor dem Ablaufe der im § 271 Absatz 2 be- 
heichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen 
erhandlung und Entscheidung zu verbinden. 
½Das Gericht kann auf Verlangen anordnen, daß der Gesell- 
schaft wegen der ihr drohenden Nachtheile von dem klagenden Aktionär 
Sicherheit zu leisten ist. Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das 
ericht nach freiem Ermessen. Die Vorschriften der Civilprozeß- 
ordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und 
über die Folgen der Versäumung der Frist finden Anwendung. 
Die Erhebung der Klage und der Termin zur mündlichen Ver- 
bandlung sind unverzüglich von dem Vorstand in den Gesellschafts- 
attern bekannt zu machen. 
273. 1222, 190a Abs. 5, 190b.] Soweit der Beschluß burch 
echtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urtheil auch 
für und gegen die Mktionäre, die nicht Pertei sind. Des urtheil 
st von dem Vorstand unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. 
  
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