Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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138 86B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. IV. 8 274—280. 
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War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch 
das Urtheil einzutragen; die Eintragung des Urtheils ist in gleicher 
Weise wie die des Beschlusses zu veröffentlichen. 
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der 
Gesellschaft entstehenden Schaden haften ihr die Kläger, welchen eine 
bösliche Handlungsweise zur Last fällt, als Gesammtschuldner. 
  
  
Vierter Titel. 
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. 
8 274. 1/215 Abs. 1, 2.] Eine Abänderung des Gesellschafts- 
vertrags kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. 
Die Vornahme von Aenderungen, die nur die Fassung betreffen, 
kann durch Beschluß der Generalversammlung dem Aussichtsrath 
übertragen werden. 
In der nach § 256 Absatz 1, 2 zu bewirkenden Ankündigung 
soll die beabsichtigte Aenderung des Gesellschaftsvertrags nach ihrem 
wesentlichen Inhalt erkennbar gemacht werden. 
§ 275. [215 Abs. 3, 6.] In Ermangelung einer anderen Be- 
stimmung des Gesellschaftsvertrags bedürfen die im 8 274 Absatz 1 
bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung einer Mehrheit, die 
mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen 
Grundkapitals umfaßt. 
Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens muß 
diese Mehrheit erreicht sein; der Gesellschaftsvertrag kann noch andere 
Erfordernisse aufstellen. 
Soll das bisherige Verhältniß mehrerer Gattungen von Aktien 
mit verschiedener Berechtigung zum Nachtheil einer Gattung geändert 
werden, so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung 
eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der benach- 
theiligten Aktionäre; auf diese Beschlußfassung findet die Vorschrift 
des Absatz 1 Anwendung. Die Beschlußfassung der benachtheiligten 
Aktionäre kann nur stattfinden, wenn sie gemäß § 256 Absatz 2 aus- 
drücklich unter den Zwecken der Generalversammlung angekündigt 
worden ist. 
§ 276. Eine Verpflichtung der Aktionäre zu Leistungen der 
im § 212 bezeichneten Art kann, sofern sie nicht in dem ursprüng- 
lichen Gesellschaftsvertrage vorgesehen ist, nur mit Zustimmung sämmt- 
licher von der Verpflichtung betroffenen Aktionäre begründet werden. 
§ 277. I218.] Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist 
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Soweit si
	        
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