Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — — 
Aktiengesellschaft. 139 
§ . 
nicht aus den nachfolgenden Vorschriften ein Anderes ergiebt, ist die 
Anmeldung durch den Vorstand zu bewirken. 
Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Abänderung die im 
8 198 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem 
ericht eingereichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche 
ekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf 
welche sich die in den §§8 199, 201 vorgeschriebenen Veröffent- 
lichungen beziehen. . · 
Die Abänderung hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, 
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister 
eingetragen worden ist. „ 
278. I215a Abs. 1, 2.) Eine Erhöhung des Grundkapitals 
urch Ausgabe neuer Aktien soll nicht vor der vollen Einzahlung 
des bisherigen Kapitals erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften 
kann im Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt werden. Durch 
Rückstände, die auf einen verhältnißmäßig unerheblichen Theil der 
ungeforderten Einzahlung verblieben sind, wird die Erhöhung des 
Grundkapitals nicht gehindert. » 
Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berech- 
tigung vorhanden, so bedarf es neben dem Beschlusse der General- 
versammlung eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses 
er Aktionäre jeder Gattung; auf diese Beschlußfassung sinden die 
Vorschriften des §. 275 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Anwendung. 
Sollen die auf die Kapitalserhöhung entfallenden neuen Aktien 
für einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden, so. ist der 
Nindestbetrag, unter dem die Ausgabe nicht erfolgen soll, in dem 
eschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen. 
§ 279. Wird auf das erhöhte Grundkapital eine Einlage ge- 
macht, die nicht durch Baarzahlungen zu leisten ist, oder wird auf 
eine Einlage eine Vergütung für Vermögensgegenstände angerechnet, 
welche die Gesellschaft übernimmt, so müssen der Gegenstand der 
inlage oder der Uebernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft 
den Gegenstand erwirbt, und der Betrag der für die Einlage zu ge- 
ährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu 
gewährende Vergütung in dem Beschluß über die Erhöhung des 
rundkapitals festgesetzt werden. # 
Jedes Abkommen dieser Art, welches nicht die vorgeschriebene 
Festsetzung in dem Beschlusse der Generalversammlung gefunden hat, 
c##bde Gesellschaft gegenüber unwirksam. Die Vorschriften der §§ 207, 
208 bleiben unberührt. 
8 280. [215a bs. 3.] Der Beschluß über die Erhöhung des 
Grundkapitals ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.