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140 H##B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. IV. 8 281—288.
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des Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handelsregister an-
zumelden.
In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß das
bisherige Grundkapital eingezahlt ist oder, soweit die Einzahlung
nicht stattgefunden hat, daß darauf weitere als die in der An-
meldung bezeichneten Beträge nicht rückständig sind.
§ 281. I215b Abs. 1.] Die Zeichnung der neuen Aktien ge-
schieht mittelst Zeichnungsscheins. Der Zeichnungsschein soll doppelt
ausgestellt werden; er hat außer den im § 189 Absatz 2 bezeichneten
Angaben zu enthalten:
1. den Tag, an welchem der Beschluß über die Erhöhung des
Grundkapitals gefaßt ist;
2. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktien stattfindet,
und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen;
3. die im 8§ 279 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere
Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausge-
geben werden, den Gesammtbetrag einer jeden;
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird,
sofern nicht bis dahin die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals
in das Handelsregister eingetragen ist.
Die Vorschriften des § 189 Absatz 4, 5 finden mit der Maß-
gabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister die Eintragung der erfolgten
Erhöhung des Grundkapitals tritt.
§ 282. Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem
Antheil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Theil der
neuen Aktien zugetheilt werden, soweit nicht in dem Beschluß über
die Erhöhung des Grundkapitals ein Anderes bestimmtt ist.
Der Betrag, zu welchem die neuen Aktien an die Aktionäre aus-
gegeben werden, ist von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern
zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung kann eine Frist für die
Ausübung des Bezugsrechts bestimmt werden; die Frist muß min-
destens zwei Wochen betragen.
§ 283. I215 a Abs. 4.] Eine Zusicherung von Rechten auf den
Bezug neu auszugebender Aktien kann nur unter Vorbehalt des im
§ 282 bezeichneten Rechtes der Aktionäre erfolgen.
Eine Zusicherung, die vor dem Beschlusse über die Erhöhung
des Grundkapitals geschieht, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
§ 284. I215b Abs. 2.] Die erfolgte Erhöhung des Grund-
kapitals ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes und des
Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden-