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142 96GB Buch II. Handelsges. ꝛc. Abschn. III. Tit. IV. 8289 -291. Tit. V. 83292, 293.
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Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem
Zwecke die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur theilweisen
Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre erfolgt, und in
welcher Weise die Maßregel auszuführen ist.
Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Be-
rechtigung vorhanden, so bedarf es neben dem Beschlusse der General-
versammlung eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses
der Aktionäre jeder Gattung; auf diese Beschlußfassung finden die
Vorschriften des Absatz 1 und des § 275 Absatz 3 Satz? Anwendung.
§ 289. I/248 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2.] Der Beschluß über die
Herabsetzung des Grundkapitals ist von sämmtlichen Mitgliedern des
Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Vorstand hat unter Hinweis auf die beschlossene Herab-
setzung des Grundkapitals nach der Eintragung des Beschlusses die
Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern zu ver-
öffentlichen. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung
zur Anmeldung aufzufordern.
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen
Aufforderung begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder
Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zwecke melden.
Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung
des Grundkapitals erst erfolgen, nachdem seit dem Tage, an welchem
die im Absatz 2 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung zum dritten
Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist und nachdem die
Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt wor-
den sind. Eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung der Aktio-
näre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen auf die Aktien
tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
§ 290. Ist zur Ausführung der Herabsetzung des Grund-
kapitals eine Verminderung der Aktien durch Umtausch, Stempelung
oder durch ein ähnliches Verfahren vorgesehen, so kann die Gesell-
schaft die Aktien, welche trotz erfolgter Aufforderung nicht bei ihr
eingereicht sind, für kraftlos erklären. Das Gleiche gilt in Ansehung
eingereichter Aktien, welche die zum Ersatze durch neue Aktien er-
forderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Ver-
werthung für Rechnung der Betheiligten zur Verfügung gestellt sind-
Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Androhung
der Kraftloserklärung zu enthalten. Die Kraftloserklärung kann nur
erfolgen, wenn die Aufforderung nach Maßgabe des 8§ 219 Absatz 2
bekannt gemacht ist; sie geschieht mittelst Bekanntmachung in den
Gesellschaftsblättern. «