Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Aktiengesellschaft. 143 
Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden 
neuen Aktien sind für Rechnung der Betheiligten durch die Gesellschaft 
zum Börsenpreis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche 
ersteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den Betheiligten aus- 
zuzahlen oder, sofern die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden 
ist, zu hinterlegen. 
8§291. Die erfolgte Herabsetzung des Grundkapitals ist von 
sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung in das 
Landelsregister anzumelden. 
  
  
  
Fünfter Titel. 
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 
§ 292. I242.) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 
1. durch den Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2. durch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf 
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Be- 
schlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; der Gesell- 
schaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse ausfstellen; 
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der 
Gesellschaft.! 
2 ie Vorschriften dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn 
ie Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt. 
—329s 243 Abs. 2 Halbsatz 1.]) Die Auflösung der Gesell- 
dr 1 KO 207 [1931. I. Ueber das Vermögen einer Aktiengesellschaft findet 
das Konkursverfahren außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle 
er Ueberschuldung statt. 
so Nach Auflösung einer Aktiengesellschaft ist die Eröffnung des Verfahrens 
ange zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nicht vollzogen ist. 
208 [1941. Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist außer 
en Konkursgläubigern jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator 
berechtigt. 
gi Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vorstandes oder allen 
idatoren gestellt, so ist derselbe zuzulassen, wenn die Zahlungsunfähigkeit 
* Ueberschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen 
titglieder oder Liquidatoren nach Maßgabe des 8 105 [97] Abs. 2, 3 zu hören. 
S * (2141. Die Strafvorschriften der 89 239—241l209—211 ([sehe oben 
ein s.. finden gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder 
¾ r ragenen Genossenschaft und gegen die Liquidatoren einer Handelsgesell- 
* oder eingetragenen Genossenschaft, welche ihre Zahlungen eingestellt 
A oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, 
lunvendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Hand- 
ungen begangen baben.
	        
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