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144 H#B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. v. 89 294—301.
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schaft ist außer dem Falle des Konkurses durch den Vorstand zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
8 294. [214a Abs. 1.] Nach der Auflösung der Gesellschaft
findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Ge-
sellschaft der Konkurs eröffnet ist.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen die Vorschriften
der vorausgehenden Titel zur Anwendung, soweit sich nicht aus diesem
Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein Anderes ergiebt.
§ 295. I244 Abs. 1, 2, 4.]) Die Liquidation geschieht durch
die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren, sofern nicht durch
den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Generalversammlung
andere Personen dazu bestimmt werden.
Auf Antrag des Aufsichtsraths oder von Aktionären, deren An-
theile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen,
kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch
das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Die Aktionäre haben bei Stellung des Antrags glaubhaft zu machen,
daß sie seit mindestens sechs Monaten Besitzer der Aktien sind.
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter
denselben Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Liqui-
datoren, die nicht vom Gericht ernannt sind, können durch die General-
versammlung auch vor dem Ablaufe des Zeitraums, für welchen sie
bestellt sind, abberufen werden.
§ 296. 1244 Abs. 3.] Die ersten Liquidatoren sind durch den
Vorstand, jede Aenderung in den Personen der Liquidatoren ist durch
die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Ist bei der Bestellung der Liquidatoren eine Bestimmung über ihre
Vertretungsbefugniß getroffen, so ist auch diese Bestimmung zur Ein-
tragung anzumelden.
Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der
Urkunden über die Bestellung oder Aenderung beizufügen; diese Vor-
schrift findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweig-
niederlassung keine Anwendung.
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung
von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunter-
schrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
§ 297. 1343 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2, 245 Abs. 3.] Die
Liquidatoren haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft
die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Auf-
forderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen.
§ 298. I244 a Abs. 1, 2.] Der Geschäftskreis der Liquidatoren