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Aktiengesellschaft. 145
sowie die Form, in welcher sie die Firma zu zeichnen haben, be-
stimmt sich nach den Vorschriften der 88 149, 151, 153. »
Im Uebrigen haben die Liquidatoren innerhalb ihres Geschäfts—
kreises die Rechte und Pflichten des Vorstandes; sie unterliegen gleich
diesem der Ueberwachung durch den Aufsichtsrath. * 6
In Ansehung der Mitwirkung sämmtlicher Liquidatoren bei
Willenserklärungen für die Gesellschaft findet die Vorschrift des
9232 Absatz 1 Satz 1 nur insoweit Anwendung, als nicht für die
Liquidatoren im Gesellschaftsvertrag oder bei ihrer Ernennung ein
nderes bestimmt ist. 6 "
Eine Bestellung von Prokuristen findet nicht statt. Die Vor-
schriften des § 236 bleiben außer Anwendung. .
8299. I244 Abs. 3.] Die Liquidatoren haben für den Be-
ginn der Liquidation und weiterhin für den Schluß jedes Jahres
eine Bilanz aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellscheft
kann beibehalten werden. .
Die Vorschriften der 88 260, 263 bis 267 mit Ausnahme
derjenigen über die Gewinnvertheilung finden Anwendung; die Vor-
schriften der §§ 261, 262 bleiben außer Anwendung.
§ 300. I/245 Abs. 1.]) Das nach der Berichtigung der Schulden
berbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre
ertheilt.
Die Vertheilung erfolgt nach dem Verhältnisse der Aktien-
beträge, sofern nicht mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener
erechtigung vorhanden sind. *r!7
Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben
Verhältnisse geleistet, so werden die auf das Grundkapital geleisteten
inzahlungen erstattet und ein Ueberschuß nach dem Verhältnisse der
ktienbeträge vertheilt. Reicht das vorhandene Vermögen zur Er-
attung der Einzahlungen nicht aus, so haben die Aktionäre den
Verlust nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge zu tragen; die noch
ausstehenden Einzahlungen sind, soweit es hierzu erforderlich ist,
einzuziehen.
8 301. I245 Abs. 2, 3, 302 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2.] Die
Vertheilung des Vermögens darf nur erfolgen, wenn seit dem Tage,
an welchem die im § 297 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung
an die Gläubiger zum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr
berstrichen ist.
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der ge-
chuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vor—
anden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht aus-
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 10