Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Aktiengesellschaft. 145 
  
sowie die Form, in welcher sie die Firma zu zeichnen haben, be- 
stimmt sich nach den Vorschriften der 88 149, 151, 153. » 
Im Uebrigen haben die Liquidatoren innerhalb ihres Geschäfts— 
kreises die Rechte und Pflichten des Vorstandes; sie unterliegen gleich 
diesem der Ueberwachung durch den Aufsichtsrath. * 6 
In Ansehung der Mitwirkung sämmtlicher Liquidatoren bei 
Willenserklärungen für die Gesellschaft findet die Vorschrift des 
9232 Absatz 1 Satz 1 nur insoweit Anwendung, als nicht für die 
Liquidatoren im Gesellschaftsvertrag oder bei ihrer Ernennung ein 
nderes bestimmt ist. 6 " 
Eine Bestellung von Prokuristen findet nicht statt. Die Vor- 
schriften des § 236 bleiben außer Anwendung. . 
8299. I244 Abs. 3.] Die Liquidatoren haben für den Be- 
ginn der Liquidation und weiterhin für den Schluß jedes Jahres 
eine Bilanz aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellscheft 
kann beibehalten werden. . 
Die Vorschriften der 88 260, 263 bis 267 mit Ausnahme 
derjenigen über die Gewinnvertheilung finden Anwendung; die Vor- 
schriften der §§ 261, 262 bleiben außer Anwendung. 
§ 300. I/245 Abs. 1.]) Das nach der Berichtigung der Schulden 
berbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre 
ertheilt. 
Die Vertheilung erfolgt nach dem Verhältnisse der Aktien- 
beträge, sofern nicht mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener 
erechtigung vorhanden sind. *r!7 
Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben 
Verhältnisse geleistet, so werden die auf das Grundkapital geleisteten 
inzahlungen erstattet und ein Ueberschuß nach dem Verhältnisse der 
ktienbeträge vertheilt. Reicht das vorhandene Vermögen zur Er- 
attung der Einzahlungen nicht aus, so haben die Aktionäre den 
Verlust nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge zu tragen; die noch 
ausstehenden Einzahlungen sind, soweit es hierzu erforderlich ist, 
einzuziehen. 
8 301. I245 Abs. 2, 3, 302 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2.] Die 
Vertheilung des Vermögens darf nur erfolgen, wenn seit dem Tage, 
an welchem die im § 297 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung 
an die Gläubiger zum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr 
berstrichen ist. 
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der ge- 
chuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vor— 
anden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. 
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht aus- 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 10
	        
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