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148 H6GB Buch II. Handelsges. ic. Abschn. III. Tit. V. 8307 -311. Tit. VI. 8312 -314.
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sellschaft für die Ausführung der getrennten Verwaltung als Ge—
sammtschuldner verantwortlich, die Mitglieder des Aufsichtsraths
jedoch nur, soweit eine Vereinigung der Vermögen beider Gesell—
schaft mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt.
§ 307. Ist eine Aktiengesellschaft zum Zwecke der Ver-
äußerung ihres Vermögens im Ganzen oder zum Zwecke der Um-
wandlung in eine andere Gesellschaft aufgelöst worden, so kann,
wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird, die General-
versammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Das Gleiche gilt in dem Falle, daß die Gesellschaft durch die
Eröffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß
eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemein-
schuldners eingestellt worden ist.
Die Fortsetzung der Gesellschaft ist von dem Vorstande zur Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden.
§ 308. Ist die Firma einer Aktiengesellschaft durch den Ueber-
gang ihres Vermögens auf eine andere Gesellschaft oder juristische
Person ohne vorgängige Liquidation erloschen, so ist eine Anfechtung
des den Uebergang betreffenden Beschlusses der Generalversammlung
gegen die Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gesellschaft zu richten.
§ 309. Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach 8 182
Absatz 2 wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen
nichtig, so kann jeder Gesellschafter und jedes Mitglied des Vor-
standes und des Aufsichtsraths im Wege der Klage beantragen, daß
die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. Die Vorschriften der
§8 272, 273 finden entsprechende Anwendung.
§ 310. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma
oder den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens,
die Bestellung oder Zusammensetzung des Vorstandes, die Form der
Bekanntmachungen der Gesellschaft oder die Form der Berufung
der Generalversammlung betrifft, kann durch einen den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs über eine Aenderung des Gesellschaftsvertrags
entsprechenden Beschluß der Gencralversammlung geheilt werden.
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn der Mangel
die Bestimmungen über die Form der Berufung betrifft, durch Ein-
rückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der
Eintragungen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft be-
stimmt sind.
§ 311. Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handels-
register eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer
Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.