Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
158 H## Buch II. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. Abschn. V. § 338—342. 
  
  
zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust ver- 
mindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. 
Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht er- 
hoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes 
vereinbart ist. 
§ 338. I253.] Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die ab- 
schriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre 
Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. 
Die im § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Ge- 
schäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren 
Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu. 
Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn 
wichtige Gründe vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger 
Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit 
anordnen. 
§ 339. [261 Nr. 6 Abs. 3, 263, 264.] Auf die Kündigung 
der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen 
Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der 
§8 132, 134, 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des 
8 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchst über das Recht, die Gesell- 
schaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kün- 
digen, bleiben unberührt. 
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft 
nicht aufgelöst. 
§ 340. I265.) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich 
der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter aus- 
einanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen. 
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1BGB 723 (Art. 261). Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit 
eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeit- 
dauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn 
ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, 
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag ob- 
liegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit ver- 
letzt, oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. 
Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, 
die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig. 
Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein 
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesell- 
schafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern 
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen 
oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
	        
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