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Allgemeine Vorschriften. 161
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hebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes
nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangs-
versteigerung, und durch Theilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an
einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Theilhabern zu
bersteigern. "
« Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann
jeder Theilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu
tragen, wenn der wiederholte Versuch mißlingt.
721 s. oben zu 8 126 S. 92.
Driktes Buch.
Handelsgeschäfte.
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§ 343. I273 Abs. 1, 2, 272 Abs. 2.] Handelsgeschäfte sind alle
gschfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes
gehören.
Die im § 1 Absatz 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann
Handelsgeschäfte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines
gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes ge-
schlossen werden.
8 344. 1274.] Die von einem Kaufmanne vorgenommenen
Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handels-
gewerbes gehörig.
Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als
im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der
rkunde sich das Gegentheil ergiebt.
8 345. I277.)1 Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der
beiden Theile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über
Landelsgeschäfte für beide Theile gleichmäßig zur Anwendung, soweit
nicht aus diesen Vorschriften sich ein Anderes ergiebt.
§ 346. 1279.)2 Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Be-
Müung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die
# 1 BGB 157 (Art. 278). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und
lauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
133. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille
zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
KLO 68 (611. Wird über das Vermögen mehrerer oder einer von meh-
b Personen, welche neben einander für dieselbe Leistung auf das Ganze
kaften. das Konkursverfahren eröffnet, so kann der Gläubiger bis zu seiner
ollen Befriedigung in jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er
zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
2 BG 427 (Art. 280) f. oben S. 160.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 11
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