162 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 347. 348.
im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht
zu nehmen.
88347. 1282.]1 Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite
ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist,
hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten? oder nur für diejenige Sorgfalt ein-
1 VGB 249 (Art. 283). Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat
den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze ver-
pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person
oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der
Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
251. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des
Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld
zu entschädigen.
Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die
Herstellung nur mit unverhältnißmäßigen Aufwendungen möglich ist.
252 s. oben zu § 61 S. 70.
CPO 287 [260]. Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden ent-
standen sei, und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse
belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände
nach freier Ueberzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme
oder von Amtswegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei,
bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann anordnen,
daß der Beweisführer den Schaden oder das Interesse eidlich schätzt. In diesem
Falle hat das Gericht zugleich den Betrag zu bestimmen, welchen die eidliche
Schätzung nicht übersteigen darf. Die Vorschriften über den Schätzungseid
werden aufgehoben.
2 B 521. Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.
522. Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
523. Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist
er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hat der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er
erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker
bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder in Folge grober Fahrlässig-
keit unbekannt geblieben ist. Die für die Gewährleistungspflicht des Verkäufers
geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1, der §§ 434 bis 437, des § 440 Abs. 2
bis 4 und der §8§ 441 bis 444 finden entsprechende Anwendung.
524. Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten
Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten