Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
162 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 347. 348. 
im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht 
zu nehmen. 
88347. 1282.]1 Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite 
ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, 
hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. 
Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe 
Fahrlässigkeit zu vertreten? oder nur für diejenige Sorgfalt ein- 
1 VGB 249 (Art. 283). Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat 
den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze ver- 
pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person 
oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der 
Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 
251. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des 
Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld 
zu entschädigen. 
Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die 
Herstellung nur mit unverhältnißmäßigen Aufwendungen möglich ist. 
252 s. oben zu § 61 S. 70. 
CPO 287 [260]. Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden ent- 
standen sei, und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse 
belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände 
nach freier Ueberzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme 
oder von Amtswegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, 
bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann anordnen, 
daß der Beweisführer den Schaden oder das Interesse eidlich schätzt. In diesem 
Falle hat das Gericht zugleich den Betrag zu bestimmen, welchen die eidliche 
Schätzung nicht übersteigen darf. Die Vorschriften über den Schätzungseid 
werden aufgehoben. 
2 B 521. Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu 
vertreten. 
522. Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet. 
523. Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist 
er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Hat der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er 
erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker 
bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder in Folge grober Fahrlässig- 
keit unbekannt geblieben ist. Die für die Gewährleistungspflicht des Verkäufers 
geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1, der §§ 434 bis 437, des § 440 Abs. 2 
bis 4 und der §8§ 441 bis 444 finden entsprechende Anwendung. 
524. Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten 
Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden 
zu ersetzen. 
Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten 
  
  
 
	        
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