164 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. J. 8 349.
nicht auf Grund der Vorschriften des 8 343 des Bürgerlichen Ge—
setzbuchst herabgesetzt werden.
§ 349. I281 Abs. 3.] Dem Bürgen? steht, wenn die Bürg-
schaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage
daß er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die
Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in
Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt
die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
340. Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er
seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe
statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, daß er
die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht
erfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens
verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
341. Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er
seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der be-
stimmten Zeit erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der
Erfüllung verlangen.
Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht
gehörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des 8 340 Abs. 2 An-
wendung.
Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur ver-
langen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
342. Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer
Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 An-
wendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläu-
biger die Strafe verlangt.
343 s. oben zu § 75 S. 77.
344. Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam,
so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene
Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirk-
samkeit des Versprechens gekannt haben.
345 s. oben zu 8 75 S. 77.
138. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Aus-
beutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen
sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvortheile versprechen oder
gewähren läßt, welche den Werth der Leistung dergestalt übersteigen, daß den
Umständen nach die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der
Leistung stehen.
1 s. oben zu § 75 S. 77.
2 BGB 765. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge
gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Verbindlichkeit des Dritten
einzustehen.