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Allgemeine Vorschriften. 165
nicht zu. Das Gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung
für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.
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Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbind-
lichkeit übernommen werden. »
766. Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Ertheilung
der Bürgschaftserklärung erforderlich. Soweit der Bürge die Hauptverbindlich—
keit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
767. Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der
Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Haupt-
verbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geänderr
wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Uebernahme
der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu
ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
768. Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden
geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht
darauf berufen, daß der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, daß der Hauptschuldner
auf sie verzichtet.
769. Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie
als Gesammtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich
übernehmen.
770. Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, so-
lange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zu
Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
Die gleiche Befugniß hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch
Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
771. Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, so-
lange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner
ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage).
772. Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muß die
Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem
Lohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem andern Orte eine gewerb-
iche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohn-
itzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte ver-
sucht werden.
Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an
beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muß er auch aus dieser
Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der
zache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide For-
erungen durch den Werth der Sache gedeckt werden.
773. Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich
als Selbstschuldner verbürgt hat;
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer
nach der Uebernahme der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohn-
einer