166 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. J. 8 350 -352.
§ 350. Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein
Schuldanerkenntniß finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des
Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntniß auf der Seite des
Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766
sitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des
Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet ist;
4. wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen
des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
In den Fällen der Nr. 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich
der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen
kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vor-
schrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
774. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung
des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Uebergang kann
nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen
des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden
Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
Mitbürgen haften einander nur nach 8 426.
775. Hat sich der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt
oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
wegen der Uebernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den
Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft ver-
langen:
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich ver-
schlechtert haben;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer
nach der Uebernahme der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohn-
sitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des
Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im
Verzug ist;
4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urtheil auf
Erfüllung erwirkt hat.
Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner
dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
776. Giebt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugs-
recht, eine für sie bestehende Hypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder
das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als
er aus dem aufgegebenen Rechte nach § 774 hätte Ersatz erlangen können.
Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Uebernahme
der Bürgschaft entstanden ist.
777. Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf be-
stimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit
frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüg-
lich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche
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