Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
166 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. J. 8 350 -352. 
§ 350. Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein 
Schuldanerkenntniß finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des 
Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntniß auf der Seite des 
Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 
sitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des 
Hauptschuldners wesentlich erschwert ist; 
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet ist; 
4. wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen 
des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird. 
In den Fällen der Nr. 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich 
der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen 
kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vor- 
schrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 
774. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung 
des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Uebergang kann 
nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen 
des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden 
Rechtsverhältnisse bleiben unberührt. 
Mitbürgen haften einander nur nach 8 426. 
775. Hat sich der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt 
oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag 
wegen der Uebernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den 
Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft ver- 
langen: 
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich ver- 
schlechtert haben; 
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer 
nach der Uebernahme der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohn- 
sitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des 
Hauptschuldners wesentlich erschwert ist; 
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im 
Verzug ist; 
4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urtheil auf 
Erfüllung erwirkt hat. 
Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner 
dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. 
776. Giebt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugs- 
recht, eine für sie bestehende Hypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder 
das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als 
er aus dem aufgegebenen Rechte nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. 
Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Uebernahme 
der Bürgschaft entstanden ist. 
777. Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf be- 
stimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit 
frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüg- 
lich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche 
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