Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Allgemeine Vorschriften. 167 
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Satz 1,1 des § 780 und des § 781 Satz 12 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs keine Anwendung. 
§ 351. Die Vorschriften der §§8 348 bis 350 finden auf die 
im § 4 bezeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung. 
§ 352.3 Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluß 
Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens 
dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die 
Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten 
Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht. 
Z Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen 
im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur 
Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf den 
Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat. 
778. Wer einen Anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene 
Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten für die aus 
der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge. 
1 Siehe zu § 349 S. 164. 
2 BG# 780. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung 
in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selb- 
ständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form 
vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich. 
781. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines 
Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntniß), ist schriftliche Er- 
theilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Ist für die Begründung des 
Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vor- 
geschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form. 
3 BB 247. Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das 
Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten 
as Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kün- 
digen. Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. · 
Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber. 
2248. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen 
wieder Zinsen tragen, ist nichtig. 
8 Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im 
oraus vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue ver— 
dinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den 
etrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung 
rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen. 
StGB 302a (G. 24./5. 80. G. 19./6. 93). Wer unter Ausbeutung 
an Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen mit Bezug 
aul ein Darlehen oder auf die Stundung einer Geldforderung oder auf ein 
die eres zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben wirthschaftlichen Zwecken 
wönen soll, sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder ge- 
ähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den 
 
	        
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