Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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170 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 354—358. 
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Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf 
Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden. 
8 354. 1290 Abs. 1, 2.] Wer in Ausübung seines Handels- 
gewerbes einem Anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann 
dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um 
Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen 
Sätzen fordern. 
Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen 
kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen. 
§ 355. 1291.] Steht Jemand mit einem Kaufmanne derart 
in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden 
beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung 
gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und 
Feststellung des für den einen oder anderen Theil sich ergebenden 
Ueberschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokurrent), 
so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Ueber- 
schuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem 
Ueberschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen ent- 
halten sind. 
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht 
ein Anderes bestimmt ist. 
Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der 
Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt 
werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Ueberschuß 
gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann. 
§ 356. Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft 
oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung auf- 
genommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rech- 
nungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Be- 
friedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung 
und die Forderung sich decken. 
Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung ausge- 
nommene Forderung als Gesammtschuldner, so findet auf die Geltend- 
während des Verzugs eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, 
so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt 
an verlangen, welcher der Bestimmung des Werthes zu Grunde gelegt wird. 
Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Werthes 
eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet ist. 
1 B# 782 (Art. 294). Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuld- 
anerkenntniß auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs er- 
theilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schrift- 
lichen Form nicht erforderlich.
	        
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