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172 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. J. 8358.
BGB 164 (Art. 298) s. oben zu Buch J1. Abschn. 5, S. 56.
BGB 311 (Art. 317 - 322). Ein Vertrag, durch den sich der eine Theil
verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchtheil seines gegen-
wärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten,
bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
313. Ein Vertrag, durch den sich der eine Theil verpflichtet, das Eigen-
thum an einem Grundstücke zu übertragen, bedarf der gerichtlichen oder nota-
riellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag
wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und die Ein-
tragung in das Grundbuch erfolgen.
566. Ein Miethvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als
ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht
beobachtet, so gilt der Vertrag als für eine unbestimmte Zeit geschlossen; die
Kündigung ist jedoch nicht für eine frühere Zeit als für den Schluß des ersten
Jahres zulässig.
581 Abs. 2. Auf die Pacht finden, soweit sich nicht aus den 88§ 582
bis 597 ein Anderes ergiebt, die Vorschriften über die Miethe entsprechende An-
wendung.
125. S. oben zu 8 342 S. 159.
CPO 286 (259j] s. oben zu § 45 S. 54. EG z. CPO § 14 f. oben
zu Art. 4, S. 9. Reichsstempelgesetze 1./7. 81; 29./5. 85 fs. Anhang V.
B# 145. Wer einem Anderen die Schließung eines Vertrags anträgt,
ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausge-
schlossen hat.
146. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt
oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig an-
genommen wird.
147. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort ange-
nommen werden. Dies gilt auch von einem mittelst Fernsprechers von Person
zu Person gemachten Antrage.
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeit-
punkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Ant-
wort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
148. Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist
bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
149. Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeer-
klärung dergestalt abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung
ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und mußte der Antragende dies er-
kennen, so hat er die Verspätung dem Antragenden unverzüglich nach dem
Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen
ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht
verspätet.
150. Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen
Aenderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.
151. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande,
ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht,
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