Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Allgemeine Vorschriften. 175 
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8 359. 1327 Abs. 1, 328 Abs. 1 Nr. 1 Schlußsatz.] Ist als 
Zeit der Leistungt das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher 
Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel 
der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung. 
Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im 
Zweifel volle acht Tage zu verstehen. 
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für bestimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es bei 
den bestehenden Anordnungen. 
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde 
mit Zustimmung der Gemeindebehörde angeordnet werden. 
71. Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten ge- 
brachten, aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hierdurch aufge- 
hoben. Der Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedoch 
nur unter denselben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein 
würde, wenn die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären. 
B# 269 (Art. 324, 325). Ist ein Ort für die Leistung weder be- 
immt, noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuld- 
berhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an 
welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen 
ohnsitz hatte. 
JIcst die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so 
tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem andern 
rte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. 
üb Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung 
ernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Ver- 
endung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. 
6 270. Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine 
osten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. 
tri Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so 
ritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen 
rte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. 
eint Erhöhen sich in Folge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses 
des ketenden Aenderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung 
" Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Uebermittelung, so hat der 
trarkbiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu 
Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt. 
eesch B 186. Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechts- 
* äften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungs- 
rschriften der §s 187—193. 
Lauf Ist für den Anfang einer Frist ein Ereigniß oder ein in den 
der Fris Lages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung 
punt fäm ag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereigniß oder der Zeit- 
geben t der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maß- 
U Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mit-
	        
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