Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
178 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. J. 8 362. 363. 
8 362.1 [323 Abs. 1, 2.] Geht einem Kaufmanne, dessen Ge- 
werbebetrieb die Besorgung von Geschäften für Andere mit sich 
bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von Jemand 
zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, 
unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des 
Antrags. Das Gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag 
über die Besorgung von Geschäften von Jemand zugeht, dem gegen- 
über er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. 
Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mit- 
gesendeten Waaren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für 
diese Kosten gedeckt ist und soweit es. ohne Nachtheile für ihn ge- 
schehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. 
§ 363.2 (301 Abs. 1, 302.] Anweisungen, die auf einen 
Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, oder welche sich einer 
anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß= und Gewichtspolizei 
schuldig machen. 
B#B 244. Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld 
im Inlande zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es 
sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist. 
Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerthe, der zur Zeit der Zahlung 
für den Zahlungsort maßgebend ist. 
245. Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzfsorte zu zahlen, die 
sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung 
so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre. 
1 BGB 663. Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt 
ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte ge- 
richteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber 
unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftrag- 
geber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat. 
2 BGB 783. Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen Anderen 
anweist, Geld, Werthpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten 
zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem An- 
gewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für 
Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten. 
784. Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem An- 
weisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche 
Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder 
sich aus dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar 
gegen den Anweisungsempfänger zustehen. 
Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. 
Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungs- 
empfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der 
Aushändigung wirksam. « 
785. Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur 
Leistung verpflichtet. 
  
 
	        
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