Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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180 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. J. 8 364. 365. 
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Kaufmann über die Leistung von Geld, Werthpapieren oder anderen 
vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung 
von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch In— 
dossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe 
gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über 
Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß 
darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. 
Ferner können Konnossemente der Seeschiffer, Ladescheine der 
Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Ur- 
kunden ermächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe und Transport- 
versicherungspolizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie 
an Order lauten. 
§ 364. I303.] Durch das Indossament gehen alle Rechte aus 
dem indossirten Papier auf den Indossatar über. 
Dem legitimirten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur 
solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Er- 
klärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der 
Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen. 
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der gquittirten Ur- 
kunde zur Leistung verpflichtet. 
§ 365. 1305.]) In Betreff der Form des Indossaments, in 
Betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legiti- 
mation sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Heraus- 
gabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der 
Wechselordnung entsprechende Anwendung. 
Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unter- 
liegt sie der Kraftloserklärung im Wege des. Aufgebotsverfahrens!. 
1 CPO 1003 (8371. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraft- 
loserklärung einer Urkunde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen- 
1004 [838]. Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten, oder welche 
durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossa- 
mente versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder 
vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen. 
Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrage berechtigt, welcher 
das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. 
1005 (839). Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Orts zu- 
ständig, welchen die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. Enthält die 
Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei welchem 
der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines 
solchen Gerichts dasjenige, bei welchem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung 
seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. 
Ist die Urkunde über ein im Grundbuche eingetragenes Recht ausgestellt, 
so ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig. 
 
	        
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