Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

182 H##B Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 365. 
Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller ein nach Ab- 
lauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, 
Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft 
gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei, und 
daß die neuen Scheine an einen Anderen als den Antragsteller nicht aus- 
gegeben seien. 
1011 (8441. Bei Werthpapieren, für welche Zins-, Renten= oder Ge- 
winnantheilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre aus- 
gegeben sind, genügt es, wenn der Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß 
bis zu demselben seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den 
zuletzt ausgegebenen Scheinen solche für vier Jahre fällig geworden und seit 
der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate abgelaufen sind. Scheine für 
Zeitabschnitte, für welche keine Zinsen, Renten oder Gewinnantheile bezahlt 
werden, kommen nicht in Betracht. 
Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller ein nach 
Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß der, betreffenden Be- 
hörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre 
und später etwa fällig gewordenen Scheine ihr von einem Anderen als dem 
Antragsteller nicht vorgelegt seien. Hat in der Zeit seit dem Erlasse des Auf- 
gebots eine Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muß das Zeugniß auch 
die im § 1010 (843] Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten. 
1012 (844 al. Die Vorschriften der §§ 1010, 1011 (843, 844] finden 
in soweit keine Anwendung, als die Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine, 
deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muß, von dem Antrag- 
steller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn 
das Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, 
daß die fällig gewordenen Scheine ihr von dem betreffenden Antragsteller vor- 
gelegt worden seien. 
1013 ([845|. Bei Werthpapieren, für welche Zins-, Renten- oder Gewinn- 
antheilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn 
nicht die Voraussetzungen der 88 1010, 1011 (843, 844] vorhanden sind, der 
Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu demselben seit der Fälligkeit des 
letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen sind. 
1014 ([8461. Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, 
welche zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen 
Reichsanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der 
88 1010—1013 (843—845 nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu 
bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind 
1015 (8471). Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. 
Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; so- 
lange ein so naher Terminnicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig- 
1016 ([837a]. Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebots- 
termine seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den 
Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde 
innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers 
der Urkunde ist zur Vorlegung derselben ein Termin zu bestimmen. 
1017 [848]. In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. 
  
 
	        
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