Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
184 HGB Vuch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 366. 
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Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn 
er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maß- 
gabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen. 
§ 366.1·306 Abs. 1—3.] Veräußert oder verpfändet ein 
Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht ge- 
  
Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die Zahlungssperre erst auf- 
zuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des 8§ 1016 
(847al gestattet worden ist. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Zahlungssperre aufgehoben wird, 
findet sofortige Beschwerde statt. 
1023 ([850el. Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer 
Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (s. S. 179] bezeichneten Art, 
so finden die Vorschriften des § 1006 (839al, des § 1009 (842] Abs. 3, des 
§ 1017 (848] Abs. 2 Satz 2 und der 88 1019—1022 (850a—850 dl ent- 
sprechende Anwendung. Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung 
des Aufgebots und der im § 1017 (848|] Abs. 2, 3 und in den 88 1019, 
1020, 1022 (850 a, 850b, 850 djl vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie 
über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen. 
Vgll. G 12./5. 73 (Rel 91), betr. das Aufgebot und die Amorti- 
sation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes 
und des Deutschen Reiches; RE 8./6. 71, betr. die Inhaberpapiere mit 
Prämien (Anhang IV). 
CP# 1024 (850fl Abs. 1 siehe zu § 765 S. 315. 
Abs. 2. Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffent- 
lichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils und des im § 1017 (8481 Abf. 3 
bezeichneten Urtheils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in 
den 8§§ 1009, 1014, 1015, 1017 (842, 846, 847, 8481 vorgeschrieben ist. 
1 BE 932. Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der 
Erwerber auch dann Eigenthümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, 
es sei denn, daß er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigenthum 
erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 
929. Zur Uebertragung des Eigenthums an einer beweglichen Sache 
ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt 
und beide darüber einig sind, daß das Eigenthum übergehen soll. Ist 
der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den 
Uebergang des Eigenthums. 
gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer 
erlangt hatte. 
Der Erwerber ist in nicht gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder in- 
folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört. 
933. Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache 
930. Ist der Eigenthümer im Besitze der Sache, so kann die Ueber- 
gabe dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein 
Rechtsverhältniß vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den 
mittelbaren Besitz erlangt.
	        
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