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Allgemeine Vorschriften. 185
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nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigenthümer, wenn ihm die Sache
von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, daß er zu dieser Zeit nicht
in gutem Glauben ist.
934. Gehört eine nach 8 931 veräußerte Sache
931. Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die Uebergabe
dadurch ersetzt werden, daß der Eigenthümer dem Erwerber den Anspruch
· auf Herausgabe der Sache abtritt.
nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer
Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, andernfalls dann Eigen-
thümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, daß
er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist.
335. Der Erwerb des Eigenthums auf Grund der 88 932 bis 934
tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren
gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der
Eigenthümer nur unmittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Be-
itzer abhanden gekommen war.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere,
owie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
936. Ist eine veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet,
so erlischt das Recht mit dem Erwerbe des Eigenthums. In dem Falle des
929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von
em Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach 8 930 oder war
die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitze des Veräußerers,
so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund
er Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach
Abs. 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt
es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
1207. Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Ver—
bfändung die für den Erwerb des Eigenthums geltenden Vorschriften der
9 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
1208. Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das
Fsundrecht dem Rechte vor, es sei denn, daß der Pfandgläubiger zur Zeit des
i# werbes des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben
a „die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und 8 936 Abfk. 3
nden entsprechende Anwendung.
schul KO 43 (351. Die Ansprüche auf Aussonderung eines dem Gemein-
bin dner nicht gehörigen Gegenstandes aus der Konkursmasse auf Grund eines
g Flichen oder persönlichen Rechts bestimmen sich nach den außerhalb des
onkursverfahrens geltenden Gesetzen.
wel 44 86). Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waaren,
e von einem anderen Orte an den Gemeinschuldner abgesendet und von
* Gemeinschuldner noch nicht vollständig bezahlt sind, zurückfordern, sofern
liefe ieselben schon vor der Eröffnung des Verfahrens an dem Orte der Ab-
ein rung angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder
er anderen Person für ihn gelangt sind.