Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
186 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. J. 8 367. 368. 
hörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht— 
berechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube 
des Erwerbers die Befugniß des Veräußerers oder Verpfänders, über 
die Sache für den Eigenthümer zu verfügen betrifft. 
Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden 
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen, 
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann An- 
wendung, wenn der gute Glaube die Befugniß des Veräußerers oder 
Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu ver- 
fügen, betrifft. 
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, 
des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes 
des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen 
Pfandrechte gleich. 
Die Bestimmungen des § 17 (15] finden Anwendung. 
46 "(381. Sind Gegenstände, deren Aussonderung aus der Konkursmasse 
hätte beansprucht werden können, vor der Eröffnung des Verfahrens von dem 
Gemeinschuldner oder nach der Eröffnung des Verfahrens von dem Verwalter 
veräußert worden, so ist der Aussonderungsberechtigte befugt, die Abtretung 
des Rechts auf die Gegenleistung, soweit diese noch aussteht, zu verlangen. 
Er kann die Gegenleistung aus der Masse beanspruchen, soweit sie nach der 
Eröffnung des Verfahrens zu derselben eingezogen worden ist. — 
VZG1.J7.69.(BGB1S.317)13:ZurEntrichtungdesZollesistdem 
Staate gegenüber derjenige verpflichtet, welcher zur Zeit, wo der Zoll zu ent- 
richten, Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes ist. 
Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus 
einer öffentlichen Niederlage entnimmt. 
14. Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte 
eines Dritten an denselben für den darauf ruhenden Zoll und können, solange 
dessen Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder 
mit Beschlag belegt werden. Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegen- 
standes von einem Zollbeamten ergangene Verbot, über den fraglichen Gegen- 
stand weiter zu verfügen, hat die volle Wirkung der Beschlagnahme. Die 
Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haftet, kann 
in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern oder Gütervertretern 
(Massenkuratoren) bei Konkursen eher verlangt werden, als bis die Abgaben 
davon bezahlt sind. (Vgl. KO 49 (41] Abs. 1 Nr. 1.) 
Vgl Depotgesetz 5./7. 1896 (Anhang IX). 
St GB 259. Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß 
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittelst einer strafbaren 
Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder son 
an sich bringt oder zu deren Absatze bei anderen mitwirkt, wird als Hehler 
mit Gefängniß bestraft. 
  
  
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