Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Allgemeine Vorschriften. 187 
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§ 367. Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigenthümer ge- 
stohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen 
ist, an einen Kaufmann, der Bankier= oder Geldwechslergeschäfte be- 
treibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als 
ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung 
der Verlust des Papiers von einer öffentlichen Behörde oder von 
dem aus der Urkunde Verpflichteten im Deutschen Reichsanzeiger be- 
kannt gemacht und seit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Ver- 
öffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. 
Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffent- 
lichung im Deutschen Reichsanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn der 
Erwerber die Veröffentlichung in Folge besonderer Umstände weder 
kannte noch kennen mußte. 
Auf Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheine, die nicht später 
als in dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung fol- 
genden Einlösungstermine fällig werden, sowie auf Banknoten und 
andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere finden diese 
Vorschriften keine Anwendung. 
§ 368.1 Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die 
Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders 
ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im §8 1234 des Bürger- 
ichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche 
von einer Woche. 
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1 BGB 1205 (Art. 309—312). Zur Bestellung des Pfandrechts ist er- 
borderlich daß der Eigenthümer die Sache dem Gläubiger übergiebt und beide 
arüber einig sind, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der 
läubiger im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung 
es Pfandrechts. 
S Die Uebergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigenthümers befindlichen 
ache kann dadurch ersetzt werden, daß der Eigenthümer den mittelbaren Besit 
uf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt. 
Mi 1206. An Stelle der Uebergabe der Sache genügt die Einräumung des 
itbesites, wenn sich die Sache unter dem Mitverschlusse des Gläubigers be— 
idet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den 
igenthümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann. 
1234 siehe zu § 371 S. 193. 
1235. Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung 
zu bewirken. 
Hat das Pfand einen Börsen= oder Marktpreis, so findet die Vorschrift 
1221 Anwendung. 
1221. Hat das Pfand einen Börsen= oder Marktpreis, so kann 
der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu 
solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch 
  
  
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