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Allgemeine Vorschriften. 187
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§ 367. Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigenthümer ge-
stohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen
ist, an einen Kaufmann, der Bankier= oder Geldwechslergeschäfte be-
treibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als
ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung
der Verlust des Papiers von einer öffentlichen Behörde oder von
dem aus der Urkunde Verpflichteten im Deutschen Reichsanzeiger be-
kannt gemacht und seit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Ver-
öffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war.
Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffent-
lichung im Deutschen Reichsanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn der
Erwerber die Veröffentlichung in Folge besonderer Umstände weder
kannte noch kennen mußte.
Auf Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheine, die nicht später
als in dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung fol-
genden Einlösungstermine fällig werden, sowie auf Banknoten und
andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere finden diese
Vorschriften keine Anwendung.
§ 368.1 Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die
Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders
ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im §8 1234 des Bürger-
ichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche
von einer Woche.
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1 BGB 1205 (Art. 309—312). Zur Bestellung des Pfandrechts ist er-
borderlich daß der Eigenthümer die Sache dem Gläubiger übergiebt und beide
arüber einig sind, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der
läubiger im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung
es Pfandrechts.
S Die Uebergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigenthümers befindlichen
ache kann dadurch ersetzt werden, daß der Eigenthümer den mittelbaren Besit
uf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
Mi 1206. An Stelle der Uebergabe der Sache genügt die Einräumung des
itbesites, wenn sich die Sache unter dem Mitverschlusse des Gläubigers be—
idet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den
igenthümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
1234 siehe zu § 371 S. 193.
1235. Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung
zu bewirken.
Hat das Pfand einen Börsen= oder Marktpreis, so findet die Vorschrift
1221 Anwendung.
1221. Hat das Pfand einen Börsen= oder Marktpreis, so kann
der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu
solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch
des 8