Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
188 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 368. 
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eine zu solchen Versteigerungen befugte Person zum laufenden Preis 
bewirken. 
13236. Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das 
Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungs- 
ort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem ge- 
eigneten anderen Orte zu versteigern. 6 
1237. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeich- 
nung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigenthümer und 
Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; 
die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist. 
1238. Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, daß 
der Käufer den Kaufpreis sofort baar zu entrichten hat und seiner Rechte ver- 
lustig sein soll, wenn dies nicht geschieht. 
Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als 
von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers 
gegen den Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung 
des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schlusse des Ver- 
steigerungstermins von dem Vorbehalte der Rechtsverwirkung Gebrauch ge- 
macht wird. 
1239. Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Ver- 
steigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der 
Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. 
Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht 
der Betrag baar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, 
wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet. 
1240. Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold= und Silber- 
werthe zugeschlagen werden. 
Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch 
eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem 
den Gold= oder Silberwerth erreichenden Preise erfolgen. 
1241. Der Pfandgläubiger hat den Eigenthümer von dem Verkaufe des 
Pfandes und dem Ergebniß unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die 
Benachrichtigung unthunlich ist. 
1242. Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der 
Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigenthümer 
erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag 
ertheilt wird. 
Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber be- 
kannt waren. Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, daß er 
allen Pfandrechten im Range vorgeht. 
1243. Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen 
die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1225, des 
§ 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird. 
Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vor- 
schrift, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur 
Last fällt.
	        
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