Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Allgemeine Vorschriften. 189 
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1244. Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne daß dem Veräußerer 
ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die 
Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der 88 932 
bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 
Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1245 oder des § 1240 Abs. 2 
beobachtet worden sind. 
1245. Der Eigenthümer und der Pfandgläubiger können eine von den 
Vorschriften der §§8 1233 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs ver- 
einbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die 
Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die 
ustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie er- 
folgt; sie ist unwiderruflich. 
1292. Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, 
das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des 
Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Uebergabe des indossirten Papiers. 
1.93. Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapiere gelten die Vor- 
schriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen. 
KO 48 ([40]1. Gläubiger, welche an einem zur Konkursmasse gehörigen 
Gegenstand ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht haben, können aus 
den ihnen verpfändeten Gegenständen abgesonderte Befriedigung wegen ihrer 
Pfandforderung verlangen, zunächst wegen der Kosten, dann wegen der Zinsen, 
zuletzt wegen des Kapitals. 
49 (411. Den im § 48 (40] bezeichneten Pfandgläubigern stehen gleich: 
3. diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache verwendet haben, 
wegen des den noch vorhandenen Vortheil nicht übersteigenden Betrages 
ihrer Forderung aus der Verwendung, in Ansehung der zurückbehal- 
tenen Sache; 
4. diejenigen, denen nach dem Handelsgesetzbuche in Ansehung gewisser 
Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. 
E## z. KO 11. In einem am Tage des Inkrafttretens der Konkursord- 
nung oder nach diesem Tage eröffneten Konkursverfahren finden die Be- 
stimmungen der Konkursordnung und dieses Gesetzes über abgesonderte Be- 
friedigung auf Pfand= und Vorzugsrechte Anwendung, wenngleich dieselben 
oder die Forderungen vor dem bezeichneten Tage erworben sind. 
12. Insoweit Pfand= und Vorzugsrechte, welche vor dem Tage des 
Inkrafttretens der Konkursordnung auf Grund eines Vertrages, einer letzt- 
illigen Anordnung oder einer richterlichen Verfügung erworben oder in 
ankstatuten den Banknoten-Inhabern rechtsgültig zugesichert sind, zufolge der 
Festimmungen der Konkursordnung und dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit ver- 
keren, kann die Landesgesetzgebung für die Forderung des Berechtigten ein 
örrecht vor allen einzelnen der im § 61 (54] der Konkursordnung be- 
zeichneten Forderungen gewähren. 
des Ist das Pfand= oder Vorzugsrecht auf einzelne bewegliche Gegenstände 
v Schuldners beschränkt, so kann das Vorrecht nur in Höhe des Erlöses 
erselben gewährt werden. 
Das durch die vorstehenden Bestimmungen vorbehaltene Vorrecht kann
	        
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