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190 H# B Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 369. 370.
Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kom-
missionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers
entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und
des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der
Speditions= oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.
§ 369. 1313.] Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forde-
rungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen
ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein
Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Werthpapieren
des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handels-
geschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Be-
sitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lager-
scheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch
nicht gewährt werden für ein zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Konkurs-
ordnung eröffnetes Konkursverfahren, wenn nicht das Vorrecht dadurch er-
halten wird, daß dasselbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung
in ein öffentliches Register vorschriftsmäßig angemeldet ist. Der Erlaß von
Vorschriften über die Einrichtung solcher Register, sowie über die Anmeldung
und Eintragung der Forderungen bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
17. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Bestimmungen zu treffen,
nach welchen
1. den Inhabern der von Gemeinden oder anderen Verbänden, von Kor-
porationen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder
Genossenschaften ausgestellten Pfandbriefe oder ähnlicher auf Grund er-
worbener Forderungen von denselben ausgestellter Werthpapiere an
solchen Forderungen ein Faustpfandrecht im Sinne des § 48 (40) der Kon-
kursordnung dadurch gewährt werden kann, daß einem Vertreter sämmt-
licher Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit dem Aussteller die Aus-
übung des Gewahrsams der über die Forderungen lautenden Urkunden
übertragen oder auf diesen Urkunden die Gewährung des Pfandrechts
vermerkt wird;
den Inhabern von Schuldverschreibungen, welche von den unter Nr. 1
bezeichneten Schuldnern über eine Anleihe ausgestellt sind, an gewissen
beweglichen körperlichen Sachen ein Faustpfandrecht im Sinne des § 48
(40) der Konkursordnung dadurch gewährt werden kann, daß einem Ver-
treter sämmtlicher Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit dem Aus-
steller die Ausübung des Gewahrsams der Sache übertragen wird;
3. den Inhabern von Schuldverschreibungen, welche von den unter Nr. 1
bezeichneten Schuldnern über eine Anleihe ausgestellt sind, ein Vor-
recht vor nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, deren Forderungen
später entstehen, dadurch gewährt werden kann, daß die zu bevorrech-
tigenden Forderungen in ein öffentliches Schuldenbuch eingetragen werden.
CPO 831 (7321. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und
anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wird
dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
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