Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Allgemeine Vorschriften. 191 
  
  
  
dann begründet, wenn das Eigenthum an dem Gegenstande von 
dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem 
Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber 
auf den Schuldner zurückzuübertragen ist. 
Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht in— 
soweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des 
Echuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden 
nnen.1 
Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurück— 
behaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei 
der Uebergabe ertheilten Anweisung oder der von dem Gläubiger 
übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem 
Gegenstande zu verfahren, widerstreitet. 
Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts 
durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch 
Bürgen ist ausgeschlossen. 
8 370. 1314.]) Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen 
nicht fälliger Forderungen geltend gemacht werden: 
1. wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs er- 
öffnet ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat; 
2. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners 
ohne Erfolg versucht ist. 
—– · 
  
lBGB986Abf.2,DerBesitzereinerSache,dicnach§931[s.S.185] 
durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann 
em neuen Eigenthümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen 
en abgetretenen Anspruch zustehen. · 
1205 Abs. 2 f. zu 8 368 S. 187. 
870. Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen Anderen übertragen 
werden, daß diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. 
1227. Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden 
auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigen- 
hume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
1249. Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem 
Jarde verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der 
chuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschriften des § 268 Abs. 2, 3 
268 Abs. 2, 3. Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht 
die Forderung auf ihn über. Der Uebergang kann nicht zum Nach- 
theile des Gläubigers geltend gemacht werden. 
Die Befriedigung kann durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung 
find erfolgen. 
nden entsprechende Anwendung. 
Vgl. KO 8 44 36] s. oben zu HGB 8 366 S. 1856. 
Depotgesetz 5./7. 96 § 8 f. Anhang IX.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.