Allgemeine Vorschriften. 191
dann begründet, wenn das Eigenthum an dem Gegenstande von
dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem
Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber
auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht in—
soweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des
Echuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden
nnen.1
Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurück—
behaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei
der Uebergabe ertheilten Anweisung oder der von dem Gläubiger
übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem
Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.
Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch
Bürgen ist ausgeschlossen.
8 370. 1314.]) Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen
nicht fälliger Forderungen geltend gemacht werden:
1. wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs er-
öffnet ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;
2. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners
ohne Erfolg versucht ist.
—– ·
lBGB986Abf.2,DerBesitzereinerSache,dicnach§931[s.S.185]
durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann
em neuen Eigenthümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen
en abgetretenen Anspruch zustehen. ·
1205 Abs. 2 f. zu 8 368 S. 187.
870. Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen Anderen übertragen
werden, daß diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
1227. Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden
auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigen-
hume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
1249. Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem
Jarde verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der
chuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschriften des § 268 Abs. 2, 3
268 Abs. 2, 3. Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht
die Forderung auf ihn über. Der Uebergang kann nicht zum Nach-
theile des Gläubigers geltend gemacht werden.
Die Befriedigung kann durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
find erfolgen.
nden entsprechende Anwendung.
Vgl. KO 8 44 36] s. oben zu HGB 8 366 S. 1856.
Depotgesetz 5./7. 96 § 8 f. Anhang IX.