Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

192 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. J. 8371. 
Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts steht die An— 
weisung des Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in 
einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren, nicht ent- 
gegen, sofern die im Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Thatsachen erst 
nach der Uebergabe des Gegenstandes oder nach der Uebernahme 
der Verpflichtung dem Gläubiger bekannt werden. 
§ 371.1 (315 Satz 1, 2.] Der Gläubiger ist kraft des Zurück- 
behaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande 
für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht 
an dem Gegenstand zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach 
§ 369 Absatz 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger 
in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang. 
Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.: An die Stelle der im 
1 KO 49 (41] Abs. 1 Nr. 4 f. oben zu HGB § 368 S. 189. 
2 BEG#B 1228. Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande 
erfolgt durch Verkauf. « 
Der Pfandgläubiger ist zum Verkaufe berechtigt, sobald die Forderung 
ganz oder zum Theil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in 
Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geld- 
forderung übergegangen ist. 
1229. Eine vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene Ver- 
einbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht recht- 
zeitig befriedigt wird, das Eigenthum an der Sache zufallen oder übertragen 
werden soll, ist nichtig. 
1230. Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht 
ein Anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. 
Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befrie- 
digung erforderlich sind. · 
1231. Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so 
kann er nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des 
Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders 
hat an Stelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Ver- 
wahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, 
das Pfand zum Verkaufe bereitzustellen. 
1232. Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range 
nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszu- 
geben. Ist er nicht im Besitze des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst 
den Verkauf betreibt, dem Verkaufe durch einen nachstehenden Pfandgläubiger 
nicht widersprechen. 
1233. Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der 88 1234 
bis 1240 zu bewirken. 
Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreck 
baren Titel gegen den Eigenthümer erlangt, so kann er den Verkauf an 
  
  
  
 
	        
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