192 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. J. 8371.
Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts steht die An—
weisung des Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in
einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren, nicht ent-
gegen, sofern die im Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Thatsachen erst
nach der Uebergabe des Gegenstandes oder nach der Uebernahme
der Verpflichtung dem Gläubiger bekannt werden.
§ 371.1 (315 Satz 1, 2.] Der Gläubiger ist kraft des Zurück-
behaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande
für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht
an dem Gegenstand zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach
§ 369 Absatz 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger
in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.: An die Stelle der im
1 KO 49 (41] Abs. 1 Nr. 4 f. oben zu HGB § 368 S. 189.
2 BEG#B 1228. Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande
erfolgt durch Verkauf. «
Der Pfandgläubiger ist zum Verkaufe berechtigt, sobald die Forderung
ganz oder zum Theil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in
Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geld-
forderung übergegangen ist.
1229. Eine vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene Ver-
einbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht recht-
zeitig befriedigt wird, das Eigenthum an der Sache zufallen oder übertragen
werden soll, ist nichtig.
1230. Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht
ein Anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen.
Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befrie-
digung erforderlich sind. ·
1231. Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so
kann er nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des
Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders
hat an Stelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Ver-
wahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten,
das Pfand zum Verkaufe bereitzustellen.
1232. Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range
nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszu-
geben. Ist er nicht im Besitze des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst
den Verkauf betreibt, dem Verkaufe durch einen nachstehenden Pfandgläubiger
nicht widersprechen.
1233. Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der 88 1234
bis 1240 zu bewirken.
Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreck
baren Titel gegen den Eigenthümer erlangt, so kann er den Verkauf an