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Allgemeine Vorschriften. Handelskauf. 195
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271 s. S. 176.
" 320. Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die
ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es
sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an Mehrere zu
erfolgen, so kann dem Einzelnen der ihm gebührende Theil bis zur Bewirkung
der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des 8 273 Abs. 3
findet keine Anwendung.
Ist von der einen Seite theilweise geleistet worden, so kann die Gegen-
leistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Um-
ständen, insbesondere wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit des rückständigen
heiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
BGB 447 (Art. 344). Versendet der Verkäufer auf Verlangen des
Käufers die verlangte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte,
so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung
ertheilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung
ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich.
B#B 446 (Art. 345). Mit der Uebergabe der verkauften Sache geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung
auf den Käufer über. Von der Uebergabe an gebühren dem Käufer die
utzungen und trägt er die Lasten der Sache.
269 Abs. 3 f. oben zu HGB 8 358 S. 175.
433 Abs. 2 (Art. 346). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
ereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
271 s. oben zu HGB 8 300 S. 176.
BGB 448 (Art. 351). Die Kosten der Uebergabe der verkauften Sache,
mnsbesondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die
osten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Orte
dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last.
t Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung oder Ueber—
ragung des Rechts dem Verkäufer zur Last.
de 7 BGB 326. Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Theil mit
ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Theil zur
grirlung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen,
er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach
Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
n Eterlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung
¾| eitig erfolgt ist: der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Wird die
sh tung bis zum Ablaufe der Frist theilweise nicht bewirkt, so findet die Vor—
rift des § 325 Abs. 1 Satz 2
325 Abs. 1. Bei theilweiser Unmöglichkeit ist er, wenn die theil-
weise Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat, berechtigt.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach
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