Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
196 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. II. 8 374. 375. 
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fahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder 
sonst in sicherer Weise hinterlegen. 
Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare 
öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Waare einen 
Börsen= oder Marktpreis! hat, nach vorgängiger Androhung den 
Maßgabe des 8§ 280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen 
Vertrage zurückzutreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz 
und des Rücktrittsrechts kann er auch die für den Fall des 8 323 be- 
stimmten Rechte geltend machen. 
entsprechende Anwendung. 
Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den anderen 
Theil kein Interesse, so stehen ihm die im Abs. 1 bezeichneten Rechte zu, ohne 
daß es der Bestimmung einer Frist bedarf. 
284 s. oben zu HGB § 353 S. 169. 
285. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in 
Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 
286. Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug ent- 
stehenden Schaden zu ersetzen. 
Hat die Leistung infolge des Verzugs für den Gläubiger kein Interesse, 
so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung verlangen. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden 
Vorschriften der §§ 346 (S. 197] und 356 (S. 198] finden entsprechende An- 
wendung. 
293. Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene 
Leistung nicht annimmt. 
294. Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, 
thatsächlich angeboten werden. 
295. Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger 
ihm erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur 
Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, ins- 
besondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem 
Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die 
erforderliche Handlung vorzunehmen. 
296. Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine 
Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der 
Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der 
Handlung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung 
in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem 
Kalender berechnen läßt. 
297. Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur 
Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des 
Gläubigers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken. 
1 BGB 453 (Art. 353). Ist als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, 
so gilt im Zweifel der für den Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maßgebende 
Marktpreis als vereinbart.
	        
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