Handelskauf. 197
Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen
öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen
Versteigerung! befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist
die Waare dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so be—
darf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die
Androhung aus anderen Gründen unthunlich ist.
Der Selbsthülfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen
Käufers.
Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Ver-
steigerung mitbieten.
Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den
Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu be-
nachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art
des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im
Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die
Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie unthunlich sind.
8 374. Durch die Vorschriften des 8 373 werden die Be—
fugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
8§ 375. Ist bei dem Verkauf einer beweglichen Sache dem
Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Ver-
hältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die vorbehaltene
Bestimmung zu treffen.
Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Ver-
zuge, so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vor-
nehmen oder gemäß 8§ 3263 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurück-
keten.“ Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene
—.
1 BEB 383 Abs. 3. Die Versteigerung hat durch einen für den Ver-
rungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten
anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen
öfentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allge-
meiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
2 Siehe zu 8 373.
3 Siehe zu H56B 8 373 S. 195.
* BG 346. Hat sich in einem Vertrag ein Theil den Rücktritt vorbe-
n, so sind die Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander die
angenen Leistungen zurückzugewähren. Für geleistete Dienste sowie für die
irberlassung der Benutzung einer Sache ist der Werth zu vergüten oder, falls
em Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.
347 s. oben zu HEB § 70 S. 75.
348. Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Par-
steige
halte