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Handelskauf. 199
Theiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer fest—
bestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Theil,
wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht inner—
halb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten
oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er
nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder
der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.
Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die
Waare einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des
Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am
Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.
Das Ergebniß eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder
Kaufes kann, falls die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat,
dem Ersatzanspruche nur zu Grunde gelegt werden, wenn der Ver—
kauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungs—
zeit und Lieferungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muß,
wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu
lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, daß der Unterschied zwischen dem
vereinbarten Preise und dem Börsen= oder Marktpreise der Lieferungszeit von
em verlierenden Theile an den gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der
zertrag als Spiel anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des
einen Theiles auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der andere Theil
aber diese Absicht kennt oder kennen muß.
762. Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht be-
gründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann deshalb
nicht zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der ver-
lierende Theil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel= oder einer Wettschuld dem
gewinnenden Theile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für
ein Schuldanerkenntniß.
Börsengesetz § 58 f. Anhang VI.
280 18 (161. War die Lieferung von Waaren, welche einen Markt= oder
Vörsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest-
estimmten Frist bedungen, und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst
nach der Eröffnung des Verfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt,
ondern nur eine Forderung wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden.
d Der Betrag dieser Forderung bestimmt sich durch den Unterschied zwischen
em Kaufpreise und demjenigen Markt- oder Vörsenpreise, welcher an dem
rte der Erfüllung oder an dem für denselben maßgebenden Handelsplatze
ch für die am zweiten Werktage nach der Eröffnung des Verfahrens mit der
edungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäfte ergiebt.
B Ist ein solcher Markt- oder Börsenpreis nicht zu ermitteln, so findet die
estimmung des ersten Absatzes keine Anwendung.