Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
200 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. II. 8 377. 
  
  
solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler 
oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden 
Preise erfolgen. 
Auf den Verkauf mittelst öffentlicher Versteigerung findet die 
Vorschrift des 8 373 Absatz 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder 
Kaufe hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benach— 
richtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze ver— 
pflichtet. 
8 377.1 [347 Abs. 1-3, 350.] Ist der Kauf für beide Theile 
ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Waare unverzüglich nach 
  
1 BGB 433 (Art. 346) Abs. 2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer 
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. 
464. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, bbschon er den 
Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 462, 463 
462. Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vor- 
schriften der §8§ 459, 460 
459. Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß 
sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht 
mit Fehlern behaftet ist, die den Werth oder die Tauglichkeit zu dem 
gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch 
aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Werthes 
oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. 
Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des 
Uebergangs der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat. 
460. Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht 
zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des 
Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im § 459 Abs. 1 be- 
zeichneten Art in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so 
haftet- der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zu- 
gesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat. 
zu vertreten hat, kann der Känfer Rückgängigmachung des Kaufes 
(Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. 
463. Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zuge- 
sicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der 
Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das Gleiche 
gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat. 
bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels 
bei der Annahme vorbehält. 
477. Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der An- 
spruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft ver- 
jährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei 
beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken 
in einem Jahre von der Uebergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch 
Vertrag verlängert werden.
	        
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