200 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. II. 8 377.
solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler
oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden
Preise erfolgen.
Auf den Verkauf mittelst öffentlicher Versteigerung findet die
Vorschrift des 8 373 Absatz 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder
Kaufe hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benach—
richtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze ver—
pflichtet.
8 377.1 [347 Abs. 1-3, 350.] Ist der Kauf für beide Theile
ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Waare unverzüglich nach
1 BGB 433 (Art. 346) Abs. 2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
464. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, bbschon er den
Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 462, 463
462. Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vor-
schriften der §8§ 459, 460
459. Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß
sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Werth oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Werthes
oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des
Uebergangs der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.
460. Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht
zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des
Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im § 459 Abs. 1 be-
zeichneten Art in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so
haftet- der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zu-
gesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.
zu vertreten hat, kann der Känfer Rückgängigmachung des Kaufes
(Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
463. Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zuge-
sicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der
Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das Gleiche
gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.
bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels
bei der Annahme vorbehält.
477. Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der An-
spruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft ver-
jährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei
beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken
in einem Jahre von der Uebergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch
Vertrag verlängert werden.