Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handelskauf. 201 
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der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungs- 
mäßigem Geschäftsgange thunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich 
ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. 
  
  
  
  
Beantragt der Käufer gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des 
Beweises, so wird die Verjährung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert 
bis zur Beendigung des Verfahrens fort. Die Vorschriften des § 211 Abs. 2 
und des § 212 
211 Abs. 2. Geräth der Prozeß in Folge einer Vereinbarung oder 
dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unter- 
brechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. 
Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung 
wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher 
Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen. 
212. Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, 
wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache 
selbst entscheidendes Urtheil rechtskräftig abgewiesen wird. 
Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so 
gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unter- 
brochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften der 88 203, 206, 207 
entsprechende Anwendung. 
203. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch 
Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Ver- 
jährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist. 
Das Gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise 
durch höhere Gewalt herbeigeführt wird. 
206 s. oben zu HGB § 27 S. 648. 
" 207 f. S. 104. 
finden entsprechende Anwendung. 
* Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Abs. 1 
dezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Ver— 
lährung der anderen Ansprüche. 
478. Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die 
ge an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder auf Min- 
6 verjährt war, so kann er auch nach der Vollendung der Verjährung 
ahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der Wan- 
en 8 oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Das Gleiche gilt, 
nohn der Käufer vor der Vollendung der Verjährung gerichtliche Beweisauf- 
ein- J zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einem zwischen ihm und 
tteie späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen Rechts- 
eie dem Verkäufer den Streit verkündet hat. 
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der 
ge oder einer ihr nach Abs. 1 gleichstehenden Handlung nicht. 
Veri Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der 
jährung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im 
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