Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
202 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. II. §8 378—382. 
  
  
Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Waare als ge- 
nehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei 
der Untersuchung nicht erkennbar war. 
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige un- 
verzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt 
die Waare auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. 
Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige 
Absendung der Anzeige. 
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann 
er sich auf diese Vorschriften nicht berufen. 
§ 378. Die Vorschriften des § 377 finden auch dann An- 
wendung, wenn eine andere als die bedungene Waare oder eine 
andere als die bedungene Menge von Waaren geliefert ist, sofern 
die gelieferte Waare nicht offensichtlich von der Bestellung so er- 
heblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers 
als ausgeschlossen betrachten mußte. 
§ 379. 1348 Abs. 1, 5.)1 Ist der Kauf für beide Theile ein 
Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem 
anderen Orte übersendete Waare beanstandet, verpflichtet, für ihre 
einstweilige Aufbewahrung zu sorgen. 
Er kann die Waare, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Ge- 
fahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 
verkaufen lassen. 
§ 380. 1352.] Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der 
Waare zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Tara- 
gewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handels- 
— — 
§ 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Diese Beschränkung tritt 
nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 
225. Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen 
noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung 
der Verjährungsfrist, ist zulässig. 
1 CPO 488 (449al. Die Beweisaufnahme kann, auch ohne daß die 
Voraussetzungen des § 485 (447) vorliegen, beantragt werden, wenn Mängel 
einer Sache oder eines Werkes festzustellen sind, aus denen ein Recht gegen 
den Gegner hergeleitet werden soll, oder wenn der Zustand eines Gutes fest- 
zustellen ist, für dessen Beweis ein Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter 
oder Frachtführer zu sorgen verpflichtet ist. 
Hat der Erwerber einer Sache dem Veräußerer einen Mangel angezeigt, 
oder die Annahme der Sache wegen Mangelhaftigkeit abgelehnt, so kann auch 
der Veräußerer die Beweisaufnahme nach Maßgabe des Abs. 1 beantragen- 
In gleicher Weise ist der Unternehmer eines Werkes zu dem Antrage berechtigt, 
wenn der Besteller ihm einen Mangel angezeigt oder die Abnahme des Werkes 
wegen Mangelhaftigkeit verweigert hat.
	        
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