202 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. II. §8 378—382.
Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Waare als ge-
nehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei
der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige un-
verzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt
die Waare auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann
er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
§ 378. Die Vorschriften des § 377 finden auch dann An-
wendung, wenn eine andere als die bedungene Waare oder eine
andere als die bedungene Menge von Waaren geliefert ist, sofern
die gelieferte Waare nicht offensichtlich von der Bestellung so er-
heblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers
als ausgeschlossen betrachten mußte.
§ 379. 1348 Abs. 1, 5.)1 Ist der Kauf für beide Theile ein
Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem
anderen Orte übersendete Waare beanstandet, verpflichtet, für ihre
einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
Er kann die Waare, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Ge-
fahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373
verkaufen lassen.
§ 380. 1352.] Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der
Waare zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Tara-
gewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handels-
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§ 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Diese Beschränkung tritt
nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
225. Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen
noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung
der Verjährungsfrist, ist zulässig.
1 CPO 488 (449al. Die Beweisaufnahme kann, auch ohne daß die
Voraussetzungen des § 485 (447) vorliegen, beantragt werden, wenn Mängel
einer Sache oder eines Werkes festzustellen sind, aus denen ein Recht gegen
den Gegner hergeleitet werden soll, oder wenn der Zustand eines Gutes fest-
zustellen ist, für dessen Beweis ein Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter
oder Frachtführer zu sorgen verpflichtet ist.
Hat der Erwerber einer Sache dem Veräußerer einen Mangel angezeigt,
oder die Annahme der Sache wegen Mangelhaftigkeit abgelehnt, so kann auch
der Veräußerer die Beweisaufnahme nach Maßgabe des Abs. 1 beantragen-
In gleicher Weise ist der Unternehmer eines Werkes zu dem Antrage berechtigt,
wenn der Besteller ihm einen Mangel angezeigt oder die Abnahme des Werkes
wegen Mangelhaftigkeit verweigert hat.